Mitarbeiterüberwachung
Welche Kontrollen die DSGVO erlaubt
Insbesondere stellt die Ansicht der Datenschutzbehörden und einiger Gerichte zur Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses im Arbeitsverhältnis eine rechtliche Hürde für Überwachungsmaßnahmen dar, die nur im Vorhinein mit einer entsprechenden verbindlichen Regelung überwunden werden kann. Auch kann der Arbeitgeber die Durchführung möglicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Einklang mit rechtlichen Anforderungen erleichtern, indem er generell Transparenz hinsichtlich dieser Maßnahmen schafft.
E-Mail-Überwachung: Privatnutzung geschäftlicher Systeme
Um dem Verdacht auf kartellrechtliche Absprachen oder dem Verrat/Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen nachzugehen, möchten Unternehmen häufig die E-Mails von Mitarbeitern sichten. Im Vorfeld sollten jedoch zunächst die folgenden Aspekte bedacht werden:
Das deutsche Fernmeldegeheimnis
Wenn den Mitarbeitern die private Nutzung des E-Mail-Systems gestattet ist (entweder ausdrücklich oder durch Duldung des Arbeitgebers), ist der Arbeitgeber nach Ansicht der Datenschutzbehörden und einiger Gerichte ein TK-Diensteanbieter und unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis verbietet unter Androhung von Geldstrafe oder sogar Haftstrafe insbesondere das Zugänglichmachen von Kommunikationsinhalten und Kommunikationsumständen an Dritte (also, wer hat mit wem wann über was kommuniziert), es sei denn, der Kommunikationsteilnehmer hat eingewilligt.
Teilweise wird sogar vertreten, dass das Fernmeldegeheimnis nicht nur auf rein private Kommunikation Anwendung findet, sondern auch auf gemischt beruflich-private oder sogar auch auf rein berufliche Kommunikation. Bei internen Untersuchungen kann eine Zugänglichmachung von Mitarbeiter-E-Mails an Dritte schon dann vorliegen, wenn der externe Dienstleister oder Rechtsberater oder auch die Konzernmutter Informationen zu E-Mail-Kommunikationen des Mitarbeiters erhalten.
Zwar werden die Stimmen in der juristischen Literatur und bei den Gerichten immer lauter, dass der Arbeitgeber nicht als TK-Diensteanbieter anzusehen ist und die damit verbundene Strafbarkeitsvorschriften bei Verletzung des Fernmeldegeheimnisses auch nicht gelten. Solange diese Rechtsfrage jedoch weder höchstrichterlich noch vom Gesetzgeber entschieden ist, empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses zu vermeiden.
Da eine Einwilligung der Mitarbeiter bei einer akuten internen Untersuchung sowohl an praktische (unter Umständen verweigert oder widerruft der Mitarbeiter die Einwilligung) als auch an rechtliche (die Datenschutzbehörden beurteilen eine solche Einwilligung grundsätzlich als unwirksam, weil der Mitarbeiter die Einwilligung gegenüber seinem Arbeitgeber nicht frei und ohne Zwang abgeben kann) Grenzen stößt, empfehlen die Datenschutzbehörden, die Privatnutzung des beruflichen E-Mail-Accounts für alle Mitarbeiter ausdrücklich zu verbieten.