Bundesgerichtshof
Werberecht der Unternehmen beschränkt
Streitpunkt war unter anderem folgende Aussage auf der Homepage eines der Unternehmen: "Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie". Ein derartiges Recht ist bei Fernabsatzgeschäften wie etwa dem Kauf per Telefon oder Internet aber gesetzlich vorgeschrieben.
Der BGH sah in der Werbeaussage dementsprechend eine "unzulässige geschäftliche Handlung". Bei Verbrauchern dürfe nicht der falsche Eindruck erweckt werden, eine solche gesetzliche Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot. Dem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil zufolge ist es dagegen nicht notwendig, dass die irreführenden Angaben besonders hervorgehoben sind.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage zuvor abgewiesen mit der Begründung, die Werbung sei nicht besonders hervorgehoben. Zuerst hatte der Internetdienst "Legal Tribune Online" von der BGH-Entscheidung berichtet. (dpa/rs)