Fallstricke bei Compliance und Web 2.0
Agenda IT-Recht für 2011
Darüber hinaus empfiehlt die Kanzlei, die Auslagerung in eine räumlich begrenzte Cloud in Erwägung zu ziehen sowie auf die Verschlüsselung vertraulicher Daten in der Wolke und auf Auswahl und Kontrolle der Subunternehmer des Providers zu achten.
Nicht auf Kooperation der Anbieter setzen!
3. Cloud Computing – Risiko Datenintegration: Die Anwälte stufen die technische Abhängigkeit des Anwenders vom Anbieter als ein Risiko ein, das künftig immer stärker zu Tage treten werde. Insbesondere dann, wenn Daten wieder an den Auftraggeber zurückzuführen seien. Deshalb sollte die Mitwirkungsleistung des Providers während der Migration der Daten vertraglich festgezurrt sein. Ebenso sollten bereits bei Vertragsbeginn das Datenformat, die Art und Weise der Rückgabe sowie die damit verbundenen Kosten vereinbart werden. Denn wenn das Ende der Zusammenarbeit bevorstehe, werde die Kooperationsbereitschaft des Anbieters niedrig sein, so DLA Piper.
4. Cloud Computing – Grenzbereiche: Bei der Abbildung der eigenen IT-Infrastruktur in der Wolke sollte besonders auf datenschutzrechtliche Anforderungen geachtet werden. Unternehmen hätte zu prüfen, in welchem Land personenbezogene Daten gespeichert werden und ob der Anbieter die deutschen Datenschutzrechtbestimmungen einhalte, so die Juristen. Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes seien datenschutzrechtlich als unsicher einzuordnen. Und im Schadensfalle hafte grundsätzlich das eigene Unternehmen für Datenlecks.
5. Der Handel mit gebrauchter Software: Noch ist unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen der Handel mit gebrauchter Software und Lizenzen rechtmäßig ist. Im Frühjahr 2011 werde der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, so die Kanzlei. Dann also dürfte feststehen, welche Beschränkungen des Weitervertriebs zulässig sind und welchen Regelungen der Anbieter sich Lizenznehmer beugen müssen. Für die Anwender ist also ein klarer Orientierungsrahmen in Aussicht.
„Die Einführung von Lizenzmanagement-Systemen sollte im Zuge der Entscheidung erfolgen“, rät DLA Piper. Auf dieser Grundlage lasse sich die aktuelle Lizenzsituation bewerten, ein Ausgleich eventueller Über- oder Unterlizenzierungen wäre auf valider Basis möglich.