Steuerrecht

Besteuerung von Dienstwagen neu geregelt

Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.

BFH-Entscheidung nicht gesetzkonform

Eine vorteilhafte Entscheidung also für die Arbeitnehmer, die nach Ansicht der Finanzbehörden aber nicht im Einklang mit dem zu Grunde liegenden Gesetz steht. Der Fiskus möchte soweit wie möglich die bisherige Regelung weiter anwenden, nach der ein Zuschlag in Höhe von 0,003 Prozent des Listenpreises pauschal pro Entfernungskilometer im Monat zu entrichten ist.

Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber relevant

Faktisch führt diese Gemengelage nun dazu, dass beide Regelungen unter bestimmten Bedingungen anwendbar sind. Aus Arbeitgebersicht dürfte insbesondere der unterschiedliche Verwaltungsaufwand relevant sein: hier die vergleichsweise simple Pauschalabrechnung, da die mit einer Reihe von Dokumentationspflichten einhergehende Abrechnung der Einzelfahrten.

Zwei Verfahren - Lohnsteuerabzug oder Veranlagung

Das Ministerium skizziert die Lage nun so: Bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzüge sind nicht zu ändern, in offenen Fällen ist die BFH-Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar. Ab 2011 gilt dies ohnehin, und zwar sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren.

Arbeitgeber kann Methode vorgeben

Im Lohnsteuerabzugsverfahren sei der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der Fahrten verpflichtet, so das Ministerium. Es besteht also Wahlfreiheit zwischen 003-Prozent-Regelung und 002%-Regelung. In der Praxis kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter beispielsweise an die 003%-Regelung binden, wenn ein Dienstwagen gestellt wird. Allerdings ist auf Einheitlichkeit zu achten.

Sämtliche von einem Mitarbeiter genutzten Autos müssen während eines Kalenderjahres nach einheitlicher Methode abgerechnet werden. In diesem Jahr ist ausnahmsweise einmalig eine Umstellung auf die BFH-Methode möglich. Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer bleibt es hingegen dem Arbeitnehmer unbenommen, auch im Kalenderjahr die Methode zu wechseln.

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