Bitcoin Mining
Bitcoin-Miner müssen Steuern zahlen
Bitcoins kaufen und verkaufen - die einen erhoffen sich durch die klassische Geldanlage von den enormen Kursanstiegen des Bitcoins zu profitieren. Andere gehen unter die "Selbstanbauer" und stellen ihre Bitcoins selbst her. Folge: Sie erhalten als Belohnung - ja, so ist es - Bitcoins. Wer die technischen Voraussetzungen erfüllt, kann also unter die Goldschürfer gehen. Er sollte allerdings wissen, dass Steuern anfallen können.
Bitcoin-Schürfer erwerben nicht, sondern stellen her
Wer durch das Mining Blöcke in der Bitcoin-Blockchain erzeugt, schöpft damit neue Bitcoins und bekommt dafür 12,5 Bitcoins pro Block. Aus steuerlicher Sicht entscheidend ist der Unterschied zum bloßen Handel (An- und Verkauf) mit Bitcoins: Ein Miner erwirbt keine Bitcoins, sondern er stellt sie selbst her.
Folge: Anders als beim Handel haben wir beim Mining kein privates Veräußerungsgeschäft, das besteuert werden könnte. Das heißt aber nicht, dass der Staat sich die Steuern nicht anders holt. Schließlich kennt das Gesetz noch allerlei andere schöne Einkunftsarten. Die Quizfrage lautet: Wird das Mining nur gelegentlich betrieben oder ist der Miner gewerblich unterwegs und will damit so richtig Gewinne einfahren?
Wer das Ganze nur so nebenbei und gelegentlich macht, erzielt "nur" Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Die Betonung liegt hier auf "nur", weil Einkommensteuer erst ab 256 Euro im Kalenderjahr zu zahlen sind.
Gewerblich eine ganz andere Hausnummer
Man kann das Mining aber auch eine Nummer größer aufziehen und den Plan verfolgen, damit nachhaltig Gewinne zu erzielen. Dafür reicht es schon, dass der Miner vorhat, seine Rechnerleistung wiederholt zur Verfügung zu stellen, um sich daraus eine selbstständige Einnahmequelle zu erschließen. Gewerblich handelt man auf jeden Fall, wenn sich der Miner extra Hardware dafür anschafft.
Folge: Der Miner hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das bringt einiges an Aufwand mit sich. Er ist nämlich plötzlich Gewerbetreibender mit den üblichen Pflichten: Er muss ein Gewerbe anmelden, eine Gewinnermittlung erstellen und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch muss der Miner versteuern. Er darf allerdings von seinen Einkünften die Kosten, die ihm für das Mining entstehen (z.B. Stromkosten), als Betriebsausgaben abziehen.
Übrigens: Gleiches gilt für den schlichten Erwerb von Bitcoins, sobald dieser gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Das kommt jedoch im Vergleich zum Mining eher selten vor.
- Ethereum
Eine weitere Kryptowährung, die auf dem Blockchain-Prinzip basiert. Bietet eine Plattform für programmierbare Smart Contracts. Die "Ether" werden von Fans als legitime Nachfolger der Bitcoins angesehen (siehe auch obiges Bild). - Cryptlet
Von Microsoft für die Azure-Cloud entwickelter Service, mit dessen Hilfe Anwender externe Daten in eine Blockchain einpflegen können, ohne ihre Sicherheit und Integrität zu zerstören. Cryptlets können als indvidualisierte Middleware auch von Azure-Anwendern selbst entwickelt werden - in jeder beliebigen Programmiersprache - und sollen die Brücke von der Blockchain hin zu neuen Business-Services in der Cloud schlagen. - Kryptowährung
Digitales Geld, ohne Münzen und Scheine. Mithilfe von Kryptografie wird ein verteiltes, sicheres und dezentralisiertes Zahlungssystem aufgebaut. Benötigt keine Banken, sondern Rechenpower und technische Hilfsmittel wie die Blockchain. - Blockchain
Eine Blockchain ist eine dezentrale Datenbank, die eine stetig wachsende Liste von Transaktionsdatensätzen vorhält. Die Datenbank wird chronologisch linear erweitert, vergleichbar einer Kette, der am unteren Ende ständig neue Elemente hinzugefügt werden (daher auch der Begriff "Blockchain" = "Blockkette"). Ist ein Block vollständig, wird der nächste erzeugt. Jeder Block enthält eine Prüfsumme des vorhergehenden Blocks. <br /><br /> Entwickelt wurde das technische Modell der Blockchain im Rahmen der Kryptowährung Bitcoin - als webbasiertes, dezentralisiertes, öffentliches Buchhaltungssystem aller Bitcoin-Transaktionen, die jemals getätigt wurden. - Bitcoin Core
Die Open-Source-Software validiert die gesamte Blockchain und wurde Anfang 2009 von einem gewissen <a href="http://www.computerwoche.de/a/neue-hinweise-auf-moeglichen-urheber-von-digitalwaehrung-bitcoin,3220391" target="_blank">"Satoshi Nakamoto"</a> unter dem Namen "Bitcoin" veröffentlicht. Bitcoin Core war in C++ zuächst vor allem für Windows-Systeme programmiert worden. Wenig später folgte die Portierung auf GNU/Linux. Weil die Entwickler sich zerstritten, existieren mittlerweile einige Derivate der Bitcoin-Software, unter anderem Bitcoin XT, Bitcoin Unlimited oder Bitcoin Classic. - BigchainDB
Die "skalierbale Blockchain-Datenbank" kann bis zu einer Millionen Schreibvorgänge pro Sekunde verwalten, Petabytes an Daten speichern und wartet trotzdem mit einer Latenzzeit von unter einer Sekunde auf - das alles dezentralisiert verwaltet und bei höchster Datenintegrität. Technische Grundlage ist die Blockchain-Technologie. - Distributed Ledger
Finanz-Fachbegriff für "verteilte Kontoführung". Bitcoin ist ein komplett neuer technischer Ansatz, um Informationen über bestimmte Zuordnungen zu verteilen. Es gibt hier kein klassisches Konto mehr, das zentral bei einer Bank geführt wird, sondern die "Kontoführung" basiert auf einem Netzwerk von kommunizierenden Systemen. - Smart Contract
Ein Computerprotokoll, das Verträge abbilden oder überprüfen oder die Verhandlung eines Vertrags technisch unterstützten kann. Könnte künftig den schriftlichen Vertragsabschluss ersetzen. - R3CEV
Das Startup R3 CEV baut die blockchainbasierte "Global Fabric for Finance". Mit rund 50 Finanzpartnern soll die größte Blockchain der Welt entwickelt werden - ein erster Testlauf mit elf Großbanken, darunter Barclays, Credit Suisse, HSBC, UBS und UniCredit wurde bereits erfolgreich absolviert. R3CEV ist eine strategische Partnerschaft mit Microsoft eingegangen, um Blockchain-Infrastruktur und -Technologie in der Azure Cloud entwickeln zu können. - Ripple
Ein Open-Source-Protokoll für ein Zahlungsnetzwerk - derzeit noch in der Entwicklung. P2P-Zahlverfahren und Devisenmarkt in einem, basiert auf der Kryptowährung "XRP". Ripple-Nutzer sind jedoch nicht auf diese eine Währung festgelegt, sondern können jede beliebige Währung verwenden - also beispielsweise auch Euro, Dollar oder Yen.
Oder: im Rahmen der privaten Tätigkeit
Wie bereits erwähnt, fällt der bloße Erwerb plus Verkauf bzw. Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in der Regel unter private Veräußerungsgeschäfte. Gleiches gilt dann, wenn man den Bitcoin als Zahlungsmittel einsetzt. Diese privaten Veräußerungsgeschäfte sind zu besteuern, sofern zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Werden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und damit zu unterschiedlichen Kursen gekauft, heißt es: first-in-first-out. Danach gelten die Bitcoins als zuerst verkauft, die auch zuerst angeschafft wurden.
Der Gewinn ermittelt sich recht einfach: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten. Jedoch entsteht die Steuerpflicht erst, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 Euro überschreitet, d. h. ab einem Gewinn von 600 Euro ist der gesamte Gewinn zu versteuern und nicht nur der 600 Euro übersteigende Teil.
Die Krux: Verlustverrechnung
Werden nun also gelegentlich Bitcoins per Mining hergestellt oder aber privat an- und später verkauft, besteht natürlich auch die Gefahr, dass Verluste gemacht werden. Und das kann dann richtig teuer werden. Die Sorge ist berechtigt - schließlich sprechen die enormen Kursschwankungen nicht gerade für Beständigkeit. Es gibt zwar derzeit einen Hype. Doch keiner kann voraussagen wie lange das anhält. Und wenn plötzlich keiner mehr Lust auf den Bitcoin hat und das ganze System womöglich zusammenbricht? Dann haben genau diese Personen ein Problem.
Grund: Die Besteuerung auf privater Ebene bedeutet auch, dass Verluste nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Gleiches gilt für Verluste, die beim Mining und anschließendem Verkauf erzielt werden: Auch diese Verluste können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. So sind jegliche Bitcoinverluste beispielsweise auch nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, wie Aktien, Derivaten etc. verrechenbar, die seit 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Weisen Hobby-Miner oder private Bitcoin-Händler keine Gewinne aus gleichartigen Leistungen mehr auf, weil es das System nicht mehr gibt, nutzt ihnen das also herzlich wenig.
Umsatzsteuerlich völlig anders
Ganz anders sieht es bei der Umsatzsteuer aus. Denn es fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an. Mit dem Schreiben vom 28.2.2018 (III C 3 - S 7160-b/13/10001) hat das BMF Stellung bezogen: Danach ist die Leistung des Miners schon gar nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch vorliegt. Denn die Transaktionsgebühr, die andere Nutzer freiwillig an den Miner zahlen, stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Miners. Auch die Entlohnung des Miners durch Erhalt neuer Bitcoins begründet keinen Leistungsaustausch. Grund: Der Leistungsempfänger ist nicht identifizierbar.
Fazit: Wer sich entscheidet, ernsthaft Mining zu betreiben, sollte sich überlegen, ob es sich für ihn wirklich lohnt. Denn er hat damit nicht nur Steuern zu zahlen, sondern bindet sich einiges an unternehmerischen Pflichten ans Bein.