Was ist erlaubt?
Fußball-WM und Job
Die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika steht vor der Tür. Bis zum Halbfinale finden eine Reihe von Spielen am späten Mittag oder frühen Nachmittag statt. So beginnt etwa das Spiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Serbien am Freitag, den 18. Juni 2010, bereits um 13.30 Uhr. Viele Arbeitnehmer beabsichtigen, dieses und weitere Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen. Andere wieder wollen lieber zu Hause bleiben.
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Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gibt Antworten auf die Frage, ob und ggf. wie Fußball und Arbeit unter einen Hut gebracht werden können.
Urlaub
Um in den Genuss der Fernsehübertragungen zu kommen, könnte der Arbeitnehmer zunächst frühzeitig bezahlten Urlaub beantragen. Grundsätzlich genießt der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers Priorität, es sei denn, ihm stehen dringende betriebliche oder soziale Belange entgegen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn dem Arbeitgeber durch die Arbeitsbefreiung ein Schaden entsteht, ein hoher Krankenstand zu Engpässen führt oder andere Mitarbeiter zu bevorzugen sind.
Wird der Urlaub nicht gewährt, muss der Arbeitnehmer vor dem beabsichtigten Antritt beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber erwirken, wenn er weiter an dem Urlaub festhalten will. Einfach zu Hause zu bleiben oder gar anzukündigen, man werde krank machen, wenn der Urlaub nicht gewährt werde, kann schlimme Folgen haben: Die Arbeitsgerichte werten ein solches Vorgehen als erhebliche Vertragspflichtverletzung, die zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
Keinen Unterschied macht der Umstand, dass der Arbeitnehmer möglicherweise ohne Bezahlung freigestellt werden möchte. Einen solchen Anspruch kennt das Bundesurlaubsgesetz nicht. Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers geht in diesem Fall nichts.
Hat der Arbeitgeber jedoch Urlaub gewährt, ist er daran gebunden. Es ist ihm deshalb außer in erheblichen Notfällen nicht erlaubt, den Arbeitnehmer vom Urlaub in den Betrieb zurückzurufen.