Rechtstipps für CIOs
Garantierte Boni
Dazu ein Fall: Im Arbeitsvertrag von Klaus R. (Name von der Redaktion geändert), Manager bei einem großen Finanzdienstleister, fand sich die - übrigens von vielen Arbeitgebern gern genutzte - Regelung, dass ein Bonus in jedem Fall freiwillig gezahlt werde und dass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für künftige Jahre entstehe.
Unwirksame Klauseln
In einer anderen Klausel war festgeschrieben, dass der Bonus nicht gezahlt würde, falls sich das Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres in einem "gekündigten Zustand" befände. Und genau dieser Fall trat bei R. ein: Der Manager hatte vor dem 1. April des Jahres 2005 gekündigt und die Firma verlassen. Sein Ex-Arbeitgeber behielt den Bonus ein.
Der Manager zog vor Gericht und steckte zunächst zwei Niederlagen ein: Die Richter der ersten beiden Instanzen argumentierten, dass freiwillige Leistungen eben auch nach freiem Ermessen gestaltet werden könnten und der richterlichen Kontrolle nicht zugänglich seien. Das Bundesarbeitsgericht sah das grundlegend anders.
Die obersten Arbeitsrichter erlaubten sich, den Vertrag juristisch zu bewerten, indem sie darauf hinwiesen, dass mehrere Manager des Unternehmens eine entsprechend gleichlautende Bonusregelung hatten, es sich also um vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne "allgemeiner Geschäftsbedingungen" handele.
Sodann hoben sie die Bonusklausel kurzerhand auf: Die skizzierte Stichtagsregelung sei auf jeden Fall zu weit gefasst und benachteilige Klaus R. Die Klausel sei deshalb insgesamt unwirksam - mit der Konsequenz, dass der Finanzdienstleister seinem einstigen Manager einen Bonus zahlen müsse. In welcher Höhe, das muss nun das Landesarbeitsgericht entscheiden, an das der Fall zurückverwiesen wurde.