Steuerrecht bei Dienstwagen
Kosten für Ferrari Spider nicht absetzbar
Richter: Anschaffung privat veranlasst
Das Finanzgericht schloss sich im Kern der Argumentation der Steuerbehörde an. "Der Pkw Ferrari gehört weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers, vielmehr handelt es sich um notwendiges Privatvermögen", heißt es im Urteil. Die geltend gemachten Betriebsausgaben für das Fahrzeug seien daher nicht abzugsfähig, ebenso entfalle eine Versteuerung der privaten Nutzung.
Grundsätzlich stellt das Gericht fest: "Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war."
Ferrari als Dienstwagen zu teuer
Allein die subjektive Bestimmung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen reiche nicht aus. Das erforderliche Mindestmaß an betrieblicher Nutzung besage noch nichts darüber, ob das Wirtschaftsgut auch objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. "Nach den Feststellungen des Senats fehlte dem Ferrari von Beginn an eine betriebliche Förderungsmöglichkeit, denn die Haltung und Nutzung des Fahrzeugs war mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden", führen die Richter weiter aus.
Keine Förderung des Betriebs
"Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern", so das Gericht. Zwar sei der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliege es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass betriebliche und eben keine privaten Gründe den Fahrzeugerwerb begründeten.
Einen kleinen Teilerfolg immerhin erzielte der Tierarzt vor Gericht. Das Finanzgericht stellte klar, dass die im Fahrtenbuch dokumentierten dienstlichen Fahrten in vollem Kilometerumfang zu gewähren seien. Darüber hinaus war es von Seiten des Finanzamtes nicht angemessen, nur einen Abzug von 1 Euro pro Kilometer zu gewähren. Zum Vergleich zog das Gericht die Betriebskosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse wie BMW oder Mercedes heran und erklärte 2 Euro pro Kilometer für noch angemessen. Alles in alles seien 11.346 Euro Steuerabzug angemessen. Das Finanzamt hatte wie dargelegt nur 4104 Euro gewährt, der Tierarzt rund 98.000 Euro eingefordert. (CFOworld)