Software-Nutzungsrechte

Lizenzen treiben Outsourcing-Kosten

29.06.2006
Von Marc Hilber

Zustimmung bei Nutzungsänderung

Hatte der Anwender die Software zuvor selbst gekauft, kann er sie dem Dienstleister dann weiter übertragen, wenn der Kaufvertrag kein Weitergabeverbot enthält. Selbst wenn ein Verbot besteht, kann es wirkungslos sein, wenn beispielsweise der Kaufvertrag unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielt. Besteht ein wirksames Weitergabeverbot, muss wiederum geregelt werden, wer die Zustimmung einholt und welche Konsequenzen ein Verweigern der Zustimmung hat.

Wenn eigene Mitarbeiter die Software entwickelt haben, stehen dem Verkäufer sämtliche erforderlichen Rechte zu. Der IT-Dienstleister muss nur darauf achten, dass ihm die erforderlichen Rechte eingeräumt werden. Anders ist es bei freien Mitarbeitern oder Softwareentwicklungsbüros: Hier beurteilt sich die urheberrechtliche Lage nach den Verträgen.

Unabhängig von der Gestaltung des Outsourcings als Share Deal oder Asset Deal gilt: Wenn sich die Nutzung der Software durch den Dienstleister so ändert, dass die vorliegenden Nutzungsrechte nicht mehr greifen, muss der Rechteinhaber zustimmen. Insbesondere falls der Dienstleister die Software auf seinen Systemen betreibt, die Nutzung der Software jedoch durch die Mitarbeiter des Auftraggebers erfolgt, kann es sein, dass dies die vorhandene Lizenz nicht mehr deckt.

Wegen der teils schwierigen Rechtslage zahlt es sich besonders aus, wenn CIOs ein umfassendes Lizenz-Management eingeführt haben. Das erleichtert erheblich die Due Diligence, die Unternehmen vor einem Outsourcing auf jeden Fall ausführlich praktizieren sollten. Das verursacht zwar zunächst Kosten. Doch später auftretende Lizenzprobleme führen zu Mehrkosten, die den Business Case zerstören können.

Marc Hilber ist Rechtsanwalt im Kölner Büro der Sozietät Linklaters Oppenhoff & Rädler.

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