Streit um Gebraucht-Software
Microsoft zieht Verfügung gegen UsedSoft zurück
Microsoft muss Teile einer Einstweiligen Verfügung gegen den Gebraucht-Software-Händler UsedSoft zurücknehmen. In der fraglichen Verfügung hatte MicrosoftMicrosoft dem Münchner Händler folgende Sätze verbieten wollen: "Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam." Im Klartext dreht es sich dabei um die Frage, inwieweit ein Hersteller den Weiterverkauf schon einmal gekaufter Software vertraglich ausschließen kann - im Juristendeutsch: wann seine Rechte erschöpft sind. Microsoft hatte die zitierten Aussagen in UsedSofts Werbeschriften für irreführend gehalten, was das Landgericht München I nicht bestätigen konnte. Daraufhin zogen die Anwälte von Microsoft ihre Einstweilige Verfügung in diesem Punkt zurück. Alles zu Microsoft auf CIO.de
Der Firmen-PR entsprechend, feiert UsedSoft den neuerlichen Schlagabtausch als "peinlichen Rückzieher von Microsoft" und trumpft gar mit einem "Sieg für einen liberalisierten Software-Markt in Deutschland" auf.
Fachleute sehen das anders. So ist die aktuelle Entscheidung des Münchner Landgerichtes für den Rechtsanwalt Florian Schmitz, Mitglied der deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), nur ein Seitengeplänkel.
"Zur eigentlich relevanten Frage, ob und wann gebrauchte Software weiterverkauft werden kann, bringt dieses Verfügungsverfahren nichts Neues", so Florian Schmitz. Schmitz ist Partner im Frankfurter Büro von Clifford Chance und dort Mitglied der Industry Group "Communication Media Technology". Für wichtiger als die jetzige Einstweilige Verfügung hält er ein Urteil des Landgerichts München vom November vorigen Jahres, in dem die Richter feststellen, "dass der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist."