Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt

MyTaxi darf keine ortsfremden Taxifahrer vermitteln

20.07.2020
Die App MyTaxi darf Fahrgäste nicht an ortsfremde Taxifahrer ohne Genehmigung im jeweiligen Einsatzgebiet vermitteln. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab einem Frankfurter Taxiunternehmer Recht.
Taxis dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, wo der Betriebssitz liegt.
Taxis dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, wo der Betriebssitz liegt.
Foto: Bjoern Wylezich - shutterstock.com

Mit der App MyTaxi können Fahrgäste Taxis anfragen und dabei auf einer Karte sehen, wo sich in der Umgebung freie Fahrzeuge befinden. Nach der Bestellung bietet das System den Fahrern die Anfrage an. Der Taxifahrer, der den Auftrag zuerst annimmt, erhält den Zuschlag und zahlt dafür eine Vermittlungsgebühr als Prozentsatz vom Fahrpreis.

Im konkreten Fall hatte sich im März 2018 ein Taxi mit Betriebssitz Wiesbaden in Frankfurt aufgestellt und einen Auftrag über MyTaxi angenommen. Das verstieß laut OLG Frankfurt gegen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, wonach Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürften, wo der Betriebssitz liege. Der Frankfurter Taxiunternehmer hatte argumentiert, die App MyTaxi sei als Täterin oder jedenfalls Gehilfin für den Verstoß des Fahrers des Wiesbadener Taxis verantwortlich. Er hatte schon beim Landgericht Frankfurt Erfolg. Das OLG gab ihm nun auch in der Berufung Recht.

Free Now leistete Beihilfe für Verstoß

Zwischen den Parteien bestünde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, begründete das Gericht am Montag die Entscheidung (Az. 6 U 64/19). Das Bereitstellen der App in der beschriebenen Form sei unlauter, da Beförderungsaufträge auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxis vermittelt würden. Der Vermittler MyTaxi, der heute unter Free Now agiert, sei für den von dem Taxi-Unternehmen begangenen Verstoß als Teilnehmerin verantwortlich, da er Beihilfe geleistet habe.

Die Beklagte habe gewusst, dass Beförderungsaufträge unmittelbar den angeschlossenen Taxifirmen zugeleitet und unabhängig vom Betriebssitz verteilt würden. Damit habe die Beklagte "zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Wettbewerbsverstöße durch Taxifahrer" gefördert, so das OLG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (dpa/rs)

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