Eher Plätschern als Abmahnwelle
Neue Pflichtangaben für E-Mails: Keine Schreckensnachricht
Nach den Worten der Berliner Rechtsanwälte Fabian Laucken und Claas Oehler galten auch vor der EU-Richtlinie bereits Regeln über Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Dazu zählen Passagen aus Handelsgesetzbuch oder den GmbH- und Aktiengesetzen. Das seit Anfang 2007 gültige "Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) legt nun fest, dass bestimmte Vorgaben auf allen Geschäftsbriefen "gleichviel welcher Form" stehen müssen. Ansonsten habe sich nichts geändert.
Auch eine bunte Ansichtskarte ist ein Geschäftsbrief
Die Juristen gehen davon aus, dass der Gesetzgeber damit klarstellen will, dass ein "Geschäftsbrief" nicht bloß das auf Büttenpapier verfasste Schreiben vom Vorstand, sondern auch ein Fax, eine Postkarte oder eben eine Mail sein kann.
Die eigentliche Sensation - wenn das EHUG denn partout eine sein soll - sehen Laucken und Oehler darin, dass viele Firmen die schon zuvor geltenden Regeln offensichtlich nicht kannten. Jens Nebel, Experte in einer Essener Fachkanzlei für Wirtschaftsrecht, warnt davor, dass professionelle Abmahnspezialisten diese Unkenntnis ausnutzen könnten. Noch zu deutlich ist ihm die Klagewelle in Erinnerung, die vor ein paar Jahren durch die Richtlinien zu den Unternehmensangaben auf Websites ausgelöst wurde.
Um das zu vermeiden, genügt ein Blick in die ohnehin schon geltenden Vorschriften. Demnach müssen alle Unternehmen mindestens folgende Angaben in Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, nennen: