Vorgaben gefragt
Praxistipps für Social Media Guidelines
Ehe das Opfer sich versieht, ist es in ein Gespräch über Betriebsgeheimnisse verstrickt. Social Media Guidelines sollen erläutern, welche Informationen für das Unternehmen besonders sensibel sind. Mitarbeiter sollten angehalten werden, ihre Postings zu überprüfen und eine Information nicht preiszugeben oder sich vorab beim Social-Media-Verantwortlichen zu versichern, ob die Information veröffentlicht werden darf.
Das Unternehmen darf festlegen, wer in seinem Namen auf den gewählten Social-Media-Kanälen kommuniziert. Die Guidelines sollten Zuständigkeiten für die offizielle Kommunikation definieren. Auch die Art der Kommunikation darf der Arbeitgeber vorgeben, etwa die Ansprache der Adressaten ("Du" oder "Sie"). Die eigenmächtige Kommunikation im Namen des Unternehmens auf anderen als den vom Unternehmen unterhaltenen Profilen sollte im Hinblick auf die Arbeitgeberhaftung untersagt werden.
Zudem sollten Mitarbeiter einzelne Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden über persönliche Gesprächsangebote klären und nicht öffentlich führen, um das Unternehmen nicht der Gefahr eines "Shitstorms" auszusetzen. Dazu sollten auch kurze Reaktionszeiten für Anfragen festgelegt werden.
Wem gehören die Xing-Kontakte?
Kundendaten gehören zum wertvollsten Kapital eines Unternehmens. Dass diese Eigentum des Unternehmens sind und nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden müssen, auch wenn sie auf einem privaten Laptop gespeichert sind, ist seit langem ständige Rechtsprechung. Wem gehören aber die Kontakte, die der Mitarbeiter in seinem XingXing- oder LinkedinLinkedin-Profil gespeichert hat, das er aus privaten Mitteln unterhält? Seit dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (vom 24. Januar 2013, Az. 29 Ga 2/13) ist klar, dass solche Kundenkontakte zum Betriebsgeheimnis eines Unternehmens im Sinne des Paragrafen 17 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören können. Alles zu LinkedIn auf CIO.de Alles zu XING auf CIO.de
In dem Fall hatte ein Unternehmen gegen eine Vertriebsmitarbeiterin geklagt, die zum Wettbewerber gewechselt war und über ihr Xing-Profil Kontakt zu Kunden des ehemaligen Arbeitgebers hielt. Wann die Kundendaten zum Geschäftsgeheimnis gehören, hängt laut Urteil von weiteren Faktoren ab, etwa davon, ob die Kontaktaufnahme im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für den Arbeitgeber erfolgte. Dies zu beweisen, dürfte aber für den Arbeitgeber nahezu unmöglich sein. Möglicherweise wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Account bezahlt hätte, aber sichere Parameter sind juristisch noch nicht festgelegt.