Strategien


Was Sie beachten sollten

Wartungsverträge richtig gestalten

09.04.2014
Von Thomas Feil

Vertragsdauer

Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die Vertragsdauer ein weiterer Punkt, der im Wartungsvertrag sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter Vertrag, ein befristeter Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter Vertrag. Hier kann sehr individuell auf die Kundenwünsche eingegangen werden.

Befristete Verträge haben die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße Kündigung nicht möglich ist. Nur eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn beispielsweise vom Kunden die Zahlungen eingestellt werden oder gegen wichtige Vertragspflichten verstoßen wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden.

Bei unbefristeten Verträgen besteht eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer im Vertrag bestimmten Frist. Die Fristen sollten nicht zu kurz sein, um dem IT-Unternehmen eine entsprechende betriebliche Disposition zu ermöglichen.

Abschlusszwang

Beispiel: Bauunternehmer Schulz hat bei einem Spezialunternehmen eine EDV-Branchenlösung für seinen Betrieb erworben. Bei der Installation kam es zu einigen Auseinandersetzungen mit dem IT-Unternehmen, da bestimmte vertragliche Absprachen nicht eingehalten wurden. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist stellt der Unternehmer fest, dass Hardware-Bauteile fehlerhaft sind. Um für die Zukunft Probleme auszuschließen, möchte der Bauunternehmer mit dem Lieferanten einen Wartungsvertrag abzuschließen. Auf Nachfrage teilt ihm der IT-Unternehmer mit, dass aufgrund der bisherigen Auseinandersetzungen ein Wartungsvertrag nicht geschlossen wird. Was kann Herr Schulz tun?

Wenn in einem Betrieb ein EDV-System eines bestimmten Herstellers installiert wurde, so entsteht oftmals eine starke Abhängigkeit von seinem IT-Unternehmen. Ein Wechsel des Systems ist nicht ohne große Verluste von Geld und Zeit möglich. In unserem Beispielfall dürfte es Bauunternehmer Schulz schwer fallen, einen anderen IT-Unternehmer zu finden, der die Wartung der EDV-Anlage übernimmt. Wenn kein anderes EDV-Unternehmen die Wartung der Anlage übernehmen kann, so ist der IT-Unternehmer rechtlich verpflichtet, Bauunternehmer Schulz einen Wartungsvertrag zu angemessenen Bedingungen anbieten. Wie lange eine solche Wartungsverpflichtung allerdings besteht, ist juristisch noch ungeklärt.

Vorrat an Ersatzteilen

Ungeklärt ist auch die Frage, wie lange Ersatzteile für die Hardware bevorratet werden müssen. Als Richtwert kann davon ausgegangen werden, dass für die Dauer der üblichen Nutzungszeit der Hardware die Wartung zu gewährleisten ist und Ersatzteile geliefert werden müssen.

Zur Startseite