Datenschutzgrundverordnung
Wo die Abmahnung droht
Wo Datenschutzverstöße lauern
Viele von der Rechtsprechung bereits entschiedene Fälle bezogen sich auf Online-Sachverhalte, also die unzureichende Information im Rahmen der Datenschutzerklärung, die fehlende oder fehlerhafte Einholung von Einwilligungserklärung oder der Einsatz von technischen Tools, die zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden, ohne die entsprechende Einwilligung des Betroffenen eingeholt zu haben.
Abmahnfähige Fälle:
keine oder fehlerhafte Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (z.B. im Rahmen der Datenschutzerklärung oder bei der Einholung von Einwilligungserklärungen);
Nutzung von Adressdaten, ohne die erforderliche Einwilligung
Durchsetzung mittels Abmahnung
Wird ein Mitbewerber oder ein Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverband auf den Datenschutzverstoß aufmerksam, folgt in der Regel zunächst die außergerichtliche Abmahnung des Unternehmens. Die Abmahnung dient dabei dazu, das Unternehmen auf den Verstoß aufmerksam zu machen und diesen künftig zu unterlassen. Da allerdings bereits der erstmalige Verstoß für den Abmahnenden zugleich die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes begründet, wird das Unternehmen zugleich aufgefordert, eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben.
Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich das Unternehmen - unter Androhung einer angemessenen Vertragsstrafe - den gerügten Verstoß nicht erneut zu begehen. Wird die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, kommt zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag zustande. Wiederholt das Unternehmen gleichwohl den abgemahnten Verstoß, liegt hierin nicht nur ein erneuter wettbewerbsrechtlich relevanter Datenschutzverstoß vor, sondern zugleich auch eine Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages der die Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe zur Folge hat.
Gibt das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, ist der Mitbewerber bzw. der Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverband gezwungen, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen. Dabei ist es im Wettbewerbsrecht üblich, dies im Rahmen eines sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahrens zu machen, um in vergleichsweise kurzer Zeit einen gerichtlichen Titel zu erlangen.
Erlässt das Gericht auf den Antrag hin die entsprechende einstweilige Verfügung, wird das Unterlassungsgebot nunmehr gerichtlich angeordnet. Wiederholt das Unternehmen gleichwohl den beanstandeten Verstoß, kann ein Ordnungsmittel verhängt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um ein Ordnungsgeld, welches an die Staatskasse zu zahlen ist.
Das sind die Folgen für die Praxis
Eine Reihe von Vorschriften der DSGVO, die einen konkreten Marktbezug aufweisen, sind als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen und können daher bei Nichteinhaltung zu einer Abmahnung führen.
Unternehmen, die in die Umsetzung ihrer datenschutzrechtlich relevanten Prozesse viel Geld investiert haben und entsprechend compliant sind, haben so die Möglichkeit direkte Konkurrenten, die diesen Aufwand aus Nachlässigkeit oder Kalkül nicht betrieben haben und sich dadurch einen Vorteil erschleichen, über das Wettbewerbsrecht zur Umsetzung ihrer datenschutzrechtlich relevanten Prozesse anzuhalten. Unternehmen, die ebenfalls ihre Prozesse aufwendig an die Vorschriften der DSGVO angepasst haben, aber gleichwohl von einem Mitbewerber oder einem Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverband abgemahnt worden sind, sollten sorgfältig die Berechtigung dieser Abmahnung prüfen.
Aufgrund drohender Vertragsstrafen sollte jedenfalls nicht vorschnell die eingeforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Vielmehr sollte geprüft werden, auf welchen Sachverhalt sich der Vorwurf stützt und ob dieser zutreffend ist. Da die DSGVO für viele Neuland ist und es hierzu naturgemäß noch keine Rechtsprechung gibt, muss ebenfalls sorgfältig geprüft werden, ob der vorgeworfene Sachverhalt eine Vorschrift berührt, bei der es sich auch tatsächlich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt. Ist das nicht der Fall, weil diese entgegen der Ansicht des Abmahnenden überhaupt keinen Marktbezug aufweist, besteht bereits kein Anspruch auf Unterlassung der vorgeworfenen Handlung.