De-Mail - Telekom lässt prüfen
E-Postbrief jetzt mit TÜV-Siegel
Der E-Postbrief hat das Zertifikat „Trusted Site Privacy" der Zertifizierungsstelle der TÜV Informationstechnik GmbH (TÜViT) bekommen. Das Zertifikat bestätigt nach Postangaben, dass die E-Postbrief-Plattform der Deutschen Post hohe Anforderungen an Rechtskonformität, Datenschutz und Sicherheit erfüllt.
Mit dem TÜV-Prüfzeichen für die E-Postbrief-Plattform will die Deutsche Post sich als Anbieter für sichere und bequeme elektronische Kommunikation positionieren. „Das Zertifikat bestätigt einmal mehr den hohen Qualitäts- und Sicherheitslevel des E-Postbriefs. Und es dokumentiert, dass unser Produkt rechtskonform ist", stellt Ralph Wiegand, Mitglied des Bereichsvorstands Brief der Deutschen Post, fest.
Im August war die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Werbung der Post für den E-Postbrief vor das Landgericht Bonn gezogen und hatte Recht bekommen. Das Gericht hielt die Werbung mit der angeblichen Verbindlichkeit des E-Postbriefs für irreführend und befand: "Die Aussage: „Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief" ist unwahr" (Az. 14 O 17/11). Denn, so erläutert es die Stiftung Warentest auf ihrer Website: So „verbindlich wie ein Brief ist die Kommunikation per E-Postbrief eben gerade nicht. Für Rechtserklärungen, für die das Gesetz oder das Kleingedruckte eines Vertragspartners die sogenannte Schriftform vorsehen, taugt der E-Postbrief nicht."
Für bestimmte rechtsverbindliche Erklärungen ist aktuell die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages oder wenn das Kleingedruckte eines Vertragspartners die Schriftform vorsieht. Das geht nur mit Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur, die beim E-Postbrief nicht eingesetzt wird. Die Deutsche Post erklärt: "Aus unserer Sicht haben wir in unserer Werbung und Kommunikation keine irreführenden Werbeaussagen getätigt. Daher vertreten wir an dieser Stelle auch eine andere Rechtsauffassung als das Landgericht Bonn und haben Berufung eingelegt." Auch nach Auskunft des Landgerichts Bonn ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.