Soziale Medien
Gedenken auf Facebook und das Erbrecht
Facebook-Chats können sich Hinterbliebene nicht so einfach ansehen wie die Briefe im Schuhkarton unterm Bett des Verstorbenen. An sein Profilfoto können sie keinen Trauerflor heften wie an den Bilderrahmen im Regal. Trotzdem kann das Profil des Verstorbenen in dem sozialen Netzwerk ein Ort sein, an dem sich Angehörige und Freunde an den Toten erinnern möchten. Sie können das Profil bei FacebookFacebook in einen Gedenkzustand setzen lassen. Dann erscheint neben Namen und Foto des Verstorbenen der Schriftzug "In Erinnerung an". Beiträge bleiben sichtbar, bei dem Konto kann sich aber niemand mehr anmelden. Das Erbrecht könnte dem allerdings entgegenstehen. Alles zu Facebook auf CIO.de
Die Erben des Toten können nämlich durchaus das Recht haben, vollständig auf dessen Profil zuzugreifen - auf Chronik-Einträge genauso wie auf Chat-Nachrichten. Das hat das Landgericht Berlin in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil festgestellt. Zumindest bei minderjährigen Kindern stehe das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen dem nicht entgegen. Als Sorgeberechtigte dürften Eltern nämlich wissen, worüber ihr Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.
Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.
Dem Vizepräsidenten des Deutschen Forums für Erbrecht, Matthias Rösler, zufolge ist das Berliner Urteil die erste Entscheidung in Deutschland zur Frage der Vererbbarkeit eines Facebook-KontosFacebook-Kontos. Es sollte auch auf Erwachsene übertragen werden, da es keinen Grund gebe zwischen digitalem und analogem Nachlass zu unterscheiden. Auch Briefe und Tagebücher gehörten schließlich zum Nachlass. Alles zu Social Media auf CIO.de
Beschäftigt hat sich das Gericht auch mit dem Facebook-Gedenkzustand. Es hält zumindest die damals geltende Richtlinie für unwirksam. Selbst mit Passwort hätten die Erben keinen Zugriff mehr auf ein solches Profil. Das aber beschränke sie unangemessen in ihrem Recht, vollständig auf das Konto zuzugreifen.
Facebook führt Nachlasskontakt ein
Im Laufe des Verfahrens hat das soziale Netzwerk seine Regeln zum Gedenkzustand geändert. Danach ist es jetzt möglich, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Dieser darf etwa das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren. Auch er kann sich aber nicht bei dem Konto anmelden oder alte Chats des Verstorbenen mit Freunden lesen. Die Regelung beschränke die Rechte der Erben daher weiterhin unangemessen, sagt Rösler.
Carola Elbrecht vom Bundesverband der Verbraucherzentralen hält den Ansatz von Facebook dagegen inhaltlich für richtig. Wenn man für die Verwaltung seines Facebook-Kontos jemand anderen als den sonstigen Erben einsetzen und dabei auch nur beschränkte Zugriffsrechte einräumen will, dann sollte dieser Wille akzeptiert werden. Allerdings müsse diese Entscheidung wohl förmlicher ausgestaltet sein, um dem Erbrecht zu genügen. Eine gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass hält sie deshalb für nötig.
Natürlich kann man Chats löschen, wie man früher Briefe verbrennen konnte. Verzichtet man darauf, hat auch der Chat-Partner Pech gehabt; denn dessen Nachrichten können nun die Erben lesen. Facebook äußert da Bedenken: "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt."
Das Datenschutzrecht hilft den Dritten allerdings nicht. "Es ist nicht anwendbar, wenn es um rein familiäre oder persönliche Dinge geht - wie etwa Einträge in einem privaten Kalender über ein Freizeitreffen oder nicht öffentlich geführte Kommunikation zwischen Familienmitgliedern oder Freunden", sagt der Datenschutzbeauftragte von Hamburg Johannes Caspar.
All diese Überlegungen setzen jedoch voraus, dass Facebook überhaupt an deutsches Recht gebunden ist und nicht an das Irlands, wo das Unternehmen seinen europäischen Sitz hat. Endgültig beantwortet ist diese Frage noch nicht. (dpa/mhr)