Augen auf vor der Unterschrift
Keine Wartung ohne die richtige Frist
"Die häufigste Variante ist jedoch eine Art erweiterte Gewährleistung, die neben einer Fehlerbehebung während der Vertragslaufzeit oft auch Telefon-Support mit umfasst", so der Jurist. Solche Verträge werden von der gesetzlichen Systematik als Dienstleistungsverträge qualifiziert. Sie richten sich auf Wiederherstellung und Erhaltung eines möglichst wenig fehleranfälligen Zustands.
Frist vergessen
Die Problematik bei Wartungsverträgen ist meistens die gleiche, wie Feil meint: "Es wird zwar stets eine Vertragslaufzeit vereinbart, jedoch häufig keine konkrete Reaktionszeit ausgemacht." Die Leistungsfrist zu bestimmen, bereitet daher Schwierigkeiten in der Praxis. Denn von sofortiger Reaktion des Dienstleisters bis hin zu einem Bemühen, das mehrere Tage auf sich warten lässt, ist alles denkbar.
Die Frage ist, wie man als Kunde aus dieser Bredouille herauskommt. Ist vertraglich keine Frist zum Handeln auf Seiten des Anbieters vereinbart, so muss diese durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden. Dabei können Bestimmte Formulierungen wie "sofort", "baldigst" oder "zeitnah" Anhaltspunkte sein.
Eine Frist zum Handeln kann sich aber auch aus dem Zweck des Vertrags ergeben. "Wenn er darauf abzielt, die Arbeitsfähigkeit eines ganzen Unternehmens zu sichern und das dem Vertragspartner bekannt ist, dürfte eine Woche Reaktionszeit zu lange sein", sagt der IT-Anwalt. Aber auch aus einem besonders hohen Preis kann sich die Auslegung ergeben, dass eine Fehlerbehebung in kurzer Zeit geschuldet wird.
Sofort reparieren oder Schadensersatz
Kann der Leistungszeitpunkt weder aus der Formulierung noch aus den äußeren Umständen des Vertrags ermittelt werden, greift die gesetzliche Vermutung des Paragrafen 271 Absatz I des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kann eine Leistung im Zweifel sofort verlangt werden, ist also sofort fällig. Wenn dann trotz Mahnung nicht rechtzeitig geleistet wird, ist der Dienstleister zum Schadensersatz verpflichtet.