Haftung, Abfindung, Dienstwagen
Mehr clevere Klauseln für Manager
Alle Arbeitsverträge sind gleich? Stimmt nicht. Gerade auf Vorstands- und Geschäftsführerebene gibt es viele Klauseln, von denen die Manager profitieren können - oder die ihnen das Leben sehr schwer machen. Gleiches gilt für die Entscheider eine Ebene darunter.
Im ersten Teil unserer Serie haben wir erklärt, welche Kündigungsfristen man verhandeln sollte und was man im Falle eines neuen Eigentümers tun kann. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel von der Kanzlei Graf von Westphalen und Vizepräsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte VdAA e. V. hat uns weitere wichtige Fragen zu Arbeitsverträgen für Manager beantwortet.
Antrittsprämie
Das waren noch goldene Zeiten für Manager: Sie bekamen dicke Antrittsprämien in Millionenhöhe. "Das ist Jahre her, heutzutage gibt es das kaum noch", sagt Hauptvogel. Wer geschickt verhandelt und sich sich in einer guten Verhandlungsposition befindet, kann aber einen solchen Sign-In-Bonus noch heraus handeln. "Ein absoluter Spezialist kann vielleicht einige Prozent als Antrittsprämie verlangen", sagt Hauptvogel. Ansonsten müssen Manager heutzutage schon sehr große Talente haben, wenn sie eine Antrittsprämie heraushandeln können.
Schützen Sie Ihr Vermögen
Top-Manager sollten unbedingt darauf achten, dass ihnen im Vertrag eine so genannte Directors & Officers-Versicherung (D&O) zugesichert ist. Falls sie einen Vermögensschaden verursachen (sprich: Ein Projekt oder eine Verhandlung läuft nicht wie geplant und ein Schaden entsteht), haften sie in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen, erklärt der Jurist.
Firmen sind nicht dazu verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen, daher sollten Manager darauf achten, dass sie im Vertrag enthalten ist. "Immer häufiger fordern Unternehmen heutzutage von ihren ehemaligen Vorständen Schadenersatz", erklärt Hauptvogel. "Denken Sie nur an den Fall der Bayerischen Landesbank."
Ganz fein raus ist ein Vorstand auch mit Versicherung nicht: Entsteht ein Schaden, muss der Geschäftsführer trotz der Versicherung zahlen - nur eben nicht in voller Höhe. Er muss für zehn Prozent der Schadenssumme oder aber maximal dem Anderthalbfachen seines Jahresgehalts aufkommen.
Verringern Sie die Haftung
"Es gibt noch andere Möglichkeiten, die Haftung zu erleichtern", sagt Hauptvogel. Zum Beispiel kann im Vertrag zugesichert werden, dass der Manager nur für grobe Fahrlässigkeit haftet und nicht für leichte. Dadurch wird die Haftung verkleinert.
Im Fall der BayernLB hat sich das auch in Vertragsänderungen niedergeschlagen. Ab 2015 werden die Aufsichtsräte schon haftbar gemacht, wenn ihnen leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Vorher musste man ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen.