Verbots-Fanatiker versus Motivations-Trainer
Privates Surfen im Job: CIOs brauchen Fingerspitzengefühl
Das Arbeitsgerecht Wesel hat bereits 2001 entschieden, dass eine Nutzungsdauer von 80 bis 100 Stunden binnen eines Jahres "keine erkennbare Pflichtverletzung" darstelle. Obwohl grundsätzlich feststeht: "Der Arbeitsvertrag gibt dem Arbeitnehmer im Normalfall kein Recht, die Telekommunikationsmittel des Arbeitgebers für eigene Zwecke zu verwenden", wie Rechtsanwältin Claudia Krauß aus der Kanzlei Merten & Kollegen aus Völklingen/Saar klarstellt.
Muster für Betriebsvereinbarungen
Als geeignete Lösung bietet sich eine Betriebsvereinbarung an, die den Umgang mit Mail und Internet in der Firma regelt. Der Rostocker Anwalt Johannes Richard bietet Muster dafür an. Er empfiehlt zum Beispiel, das Abrufen von Aktienkursen, Wetterberichten oder kurzen E-Mails zu erlauben.
Seiner Meinung nach sollte die Vereinbarung aber auch folgenden Passus enthalten: "Die Gewährung der privaten Nutzung der Kommunikationsdienste (E-Mail/Intranet) erfolgt freiwillig. Die Gewährung steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Auch bei wiederholter vorbehaltloser Gewährung der Privatnutzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung für die Zukunft."
Claudia Krauß weist darauf hin, dass es dabei wegen des Datenschutzes unerlässlich ist, private E-Mails des Nutzers zu kennzeichnen. Mögliche Lösung ist ein eigener Account für private Nachrichten.
Die Rechtsanwältin gibt zu Bedenken: "Von einer intensiven Überwachung oder einem gänzlichen Verbot der Privatnutzung durch den Arbeitgeber ist abzuraten. Dies führt zu geringerer Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer."