Steuerberater Zimmermann klärt auf
Rechtliche Grundlagen zum Home Office
Nachweislich im Interesse des Arbeitgebers
Aufwendungen für das Home Office berühren stets den privaten als auch den beruflichen Bereich. Gerade das ist steuerlich problematisch. Denn Kosten der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht absetzbar. Lange Zeit sorgte dieser Umstand für Unmut unter Steuerzahlern und führte oft zu Streit mit den Finanzbehörden. Die aktuelle Steuerrechtsprechung erleichtert es, den Fiskus an den Kosten von Home Offices zu beteiligen. Unternehmen sollten jetzt den verstärkten Einsatz flexibler Arbeitsmodelle prüfen.
Eigentlich können Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter strengen Bedingungen als Werbungskosten ansetzen. Die Finanzbehörden akzeptieren alle Kosten nur dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Ist dies nicht der Fall, doch dem Arbeitnehmer steht kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche und betriebliche Tätigkeit zur Verfügung, so sind Kosten bis zu 1.250 Euro jährlich abzugsfähig.
Ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1270/09) stellt indes klar: Alle Aufwendungen sind auch dann komplett abzugsfähig, wenn das Home Office nachweislich im Interesse des Arbeitgebers ist. Im konkreten Fall wurde der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber per Arbeitsvertrag verpflichtet, an zwei Tagen pro Woche von zu Hause aus zu arbeiten und dafür einen Raum vorzuhalten. Der Arbeitgeber übernahm im Gegenzug die Kosten für die IT-Ausstattung sowie die laufenden Telekommunikationskosten. Außerdem wurde dem Arbeitgeber ein eingeschränktes Kontrollrecht eingeräumt.
Unternehmen können sich auf das aktuelle Urteil berufen und ähnliche Vereinbarungen treffen. Sind Home Offices aus arbeitsrechtlichen Gründen erforderlich, müssen die Finanzbehörden grundsätzlich alle Kosten anerkennen. In der Regel übernehmen Arbeitgeber die Kosten für Hard- und Software sowie die Kommunikationskosten. Sie können dann die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen. Der Arbeitnehmer trägt seinerseits meist alle weiteren Kosten wie die anteilige Miete oder die Stromkosten. Die Kosten kann er als Werbungskosten im Rahmen der jährlichen Steuererklärung ansetzen.
Auch eine jüngst erfolgte Änderung des Einkommensteuergesetzes schafft Rechtssicherheit für Unternehmen. Chefs dürfen ihren Beschäftigten multimediales Equipment wie SmartphonesSmartphones oder TabletsTablets als Arbeitsmittel steuer- und beitragsfrei zur Verfügung stellen. Selbst eine rein private Nutzung führt nicht zur Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Die Nutzungsüberlassung sollte grundsätzlich schriftlich vereinbart werden. Angesichts einer Vielzahl von Details empfiehlt sich immer eine steuerliche Vorprüfung. Alles zu Smartphones auf CIO.de Alles zu Tablets auf CIO.de