Work-Life-Balance im Blick

Sabbatical mit Rückkehrgarantie - geht das?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Teilzeitmodell

Beim Teilzeitmodell wird ein zeitlich befristeter Teilzeitvertrag geschlossen, nach dem Ihre Vollzeitstelle z.B. für drei Jahre lang auf eine Teilzeitstelle reduziert wird - mit entsprechend geringerer Bezahlung. Faktisch arbeiten Sie in dieser Zeit aber weiter Vollzeit und sparen die Überstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto an. Im vierten Jahr wird das angesparte Zeitguthaben dann in Form von Freizeit abgebaut. Vorteil bei diesem Modell: Im Sabbatjahr werden sowohl GehaltGehalt als auch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber weitergezahlt. Alles zu Gehalt auf CIO.de

Lohnverzicht

Lohnverzicht bedeutet, dass Sie über mehrere Jahre nur einen Teil Ihres Lohns ausbezahlt bekommen und den Rest als Gehaltsguthaben ansparen. Das wird Ihnen dann in der Sabbatphase ausgezahlt. Auch bei diesem Modell müssen Sie im Sabbatjahr nicht auf Lohn und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers

Unbezahlter Urlaub

Wird für das Sabbatical unbezahlter Urlaub genommen, ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Das bedeutet aber auch: Im Sabbatjahr gibt es weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Ihr Versicherungsschutz in der Sozialversicherung - und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung - bleibt zwar noch für einen Monat bestehen, endet dann aber und Sie müssen sich selbst weiterversichern.

Egal, für welches Modell Sie sich entscheiden: Sie sollten die Abmachung in jedem Fall zusammen mit Ihrem Chef schriftlich festhalten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass eine Kündigung oder anderweitige Benachteiligung wegen der Freistellung ausgeschlossen wird. Außerdem sollte geklärt werden, was mit dem angesparten Lohn oder der angesparten Zeit geschieht, wenn die geplante Auszeit - etwa wegen Krankheit - ausfällt.

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