Umstellung komplex
SEPA: Was auf Unternehmen zukommt
Gläubiger-ID beantragen
Die 18-stellige Gläubiger-ID ist eindeutig und wird von der Bundesbank vergeben. Die Mandatsreferenz wiederum umfasst maximal 35 Zeichen und wird individuell vom Zahlungsempfänger für jedes SEPA-Mandat festgelegt. Unternehmen müssen sich folglich einerseits darüber Gedanken machen, wie sie die Referenzsyntax, also Vertrags- oder Kundennummern, aufbauen und diese vergeben. Andererseits müssen diese Nummern in den Kunden- sowie den Auftragsdaten hinterlegt werden. Dies gilt auch für bisher erteilte Lastschriften.
Kunden müssen bei Übernahme bisheriger Lastschriften in Mandate darüber in Textform unterrichtet werden. Unternehmen müssen ihnen dazu die eigene Gläubiger-ID und eine Mandatsreferenz mitteilen.
Durch SEPA werden zudem Fristen vorgeschrieben, die Firmen vor dem Einzug beachten müssen. Im Fall der sogenannten Pre-Notification erscheint die Vorgabe vollkommen realitätsfern: So wird verlangt, dass Kunden 14 Tage vor dem ersten Einzug informiert werden. Dies kann aber durch Vereinbarung mit den Kunden (etwa auch in den AGB) verkürzt werden.
Auch zwischen den Lastschriften für Privat- und Firmenkunden bestehen Unterschiede. Der wohl wichtigste: Business-to-Business-Lastschriften können nicht zurückgegeben werden. Die Zahlstelle ist verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen. Der Zahlungspflichtige muss daher seine Bank in Form einer entsprechenden Mitteilung oder einer Kopie des Mandats informieren, bevor das Mandat erstmals eingelöst wird.
Unternehmen, die auf diese Weise zahlen möchten, müssen also ebenfalls einen neuen Informationsprozess einrichten. Rückgaben können seitens der Zahlstelle bis maximal zwei Tage nach dem Belastungsdatum erfolgen. Vom Zahlungspflichtigen besteht indes keine Widerspruchsmöglichkeit bei autorisierten Zahlungen.