Mehr Netto vom Brutto

Welche Extras vom Chef sich für Sie lohnen

28.01.2014
Von Heike Schwerdtfeger

Miete, Fortbildung, Nothilfe und Betriebsfeier

Um gut ausgebildete Nachwuchs- oder Fachkräfte in die Provinz zu bekommen, dürfen Arbeitgeber auch Unterkünfte sponsern, wenn der Mitarbeiter diese in der Woche ohne Familienangehörige bewohnt. Seit diesem Jahr werden davon 216 Euro auf das monatliche Bruttoeinkommen aufgeschlagen. Der Arbeitnehmer muss diesen Betrag zwar versteuern - aber es bleibt unter dem Strich eine immer noch sehr günstige Lösung.

Zudem dürfen Unternehmen Fortbildungen ihrer Mitarbeiter unterstützen. Der Aufwand dafür bleibt steuerfrei, wenn nachweisbar ist, dass ein Bildungsseminar den Teilnehmern im Job hilft. Belohnungsreisen unter dem Deckmäntelchen der Weiterbildung gehören also nicht dazu.

Auch in besonders schweren Notlagen dürfen Chefs ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen. Wen der Tod eines Angehörigen trifft oder wer an einem schweren Leiden erkrankt, dem kann der Chef mit bis zu 600 Euro steuerfrei im Jahr helfen.

Betriebsfeier

Feiern ist - meistens - gut fürs Betriebsklima. Klotzen, nicht kleckern, das dachte sich auch die Kaiser’s-Tengelmann-Gruppe, als sie 2005 ihr 125-jähriges Jubiläum gleich im normalerweise fast 60.000 Fußballfans fassenden Borussia-Park in Mönchengladbach mit einem rauschenden Fest beging. Neben Mitarbeitern luden die Supermarkt-Chefs auch gleich die Familienangehörigen mit ein. Doch nach dem Fest kam der Kater, und es ging vor Gericht.

Grundsätzlich gilt, dass es Unternehmen zweimal im Jahr auf einer Betriebsfeier ordentlich krachen lassen dürfen. Bis zu einer Freigrenze von 110 Euro Kosten pro Person und Feier muss der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen. Sobald die Grenze überschritten wird, ist dann aber der volle Betrag steuerpflichtig. "Teure Firmen-Events bergen Steuerrisiken. Aber der Fiskus darf nicht alle Kosten zum Schaden der Mitarbeiter einrechnen", so Steuerrechtsexperte Rolf Leuner von der Kanzlei Rödl & Partner in Fürth.

Den Streit über die steuerlichen Folgen der Kaiser’s-Tengelmann-Sause entschied Mitte Mai der Bundesfinanzhof (VI R 94/10, VI R 7/11). Die Richter kamen zu dem Schluss, dass bei der Ermittlung der 110-Euro-Grenze dem Mitarbeiter nur die Kosten dafür aufgeladen werden dürfen, was er tatsächlich konsumiert hat, also etwa für Speisen, Getränke, aber auch die anteilige Bezahlung von Musikdarbietungen. "Mietkosten für die Veranstaltungsräume gehören nicht dazu", sagt Leuner. Außerdem müssen die Kosten auf alle Teilnehmer umgelegt werden, und Beträge für die anwesenden Familienangehörigen gehen nicht auf die Kappe des Mitarbeiters.

Verrechnet sich der Arbeitgeber bei den steuerfreien Grenzen, übernimmt er üblicherweise kulant die Steuernachzahlung. Und ab einer dritten Party im Jahr ist es eh vorbei mit der Steuerfreiheit. Dann sind die auf den Mitarbeiter umgelegten Kosten pauschal mit 25 Prozent steuerpflichtig.

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