Arbeitszeitgesetz

Wie lange man eigentlich arbeiten darf

12.05.2014

Diese in § 3 ArbZG festgelegte achtstündige werktägliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise gemäß § 3 S. 2 ArbZG auf maximal zehn Stunden verlängert werden. Diese Zehn-Stunden-Grenze ist zwingend und darf in der werktäglichen Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden. Dem Arbeitgeber ist es damit nach dem ArbZG gestattet, einen Arbeitnehmer zeitweilig bis zu zehn Stunden an einem Werktag zu beschäftigen, woraus sich wiederum eine absolut höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt (sechs Tage mit jeweils zehn Stunden).

Allerdings ist eine Überschreitung des Arbeitszeitrahmens von acht Stunden auf bis zu zehn Stunden nur möglich, soweit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit entsprechende Verkürzungen der täglichen Arbeitszeit in der Folgezeit gegenüberstehen. Denn die durchschnittliche Arbeitszeit (ausgelegt auf eine Sechs-Tage-Woche) darf immer nur höchstens acht Stunden betragen. Mit anderen Worten muss jede über die achte Stunde hinaus getätigte Arbeitsleistung an einer anderen Stelle wieder ausgeglichen werden.

Ein Ausgleich muss erfolgen

Generell sieht das Arbeitszeitgesetz hierzu vor, dass ein solcher Ausgleich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten oder alternativ von 24 Wochen zu erfolgen hat, § 3 S. 2 ArbZG. Ein solcher Ausgleich der werktäglichen Arbeitszeit kann aber auch wöchentlich stattfinden. Da das Arbeitszeitgesetz einerseits eine Regelarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich vorsieht, die auf sechs Tage verteilt sind, andererseits bei vielen Arbeitgebern eine Fünf-Tage-Woche gegeben ist, folgt hieraus Folgendes: Die an einem arbeitsfreien Samstag ausgefallene Arbeitszeit von acht Stunden kann auf die übrigen fünf Wochen-Tage "umgelegt" werden, so dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit an diesen Tagen bis zu 9,6 Stunden betragen kann ("48 Wochenstunden geteilt durch fünf Tage").

In dem eingangs erwähnten Beispiel sieht dies wie folgt aus: 8,5 Stunden verteilt auf fünf Tage ergibt eine Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden, im Durchschnitt werden aber nur 7,08 Stunden pro Tag ("42,5 Stunden geteilt durch sechs Tage) gearbeitet, so dass die Acht-Stunden-Grenze des § 3 S. 1 ArbZG eingehalten ist. Mithin ist eine werktägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden immer dann möglich, wenn der sechste Arbeitstag, also der Samstag arbeitsfrei ist, so dass im Durchschnitt die auf sechs Tage angelegte Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten ist. Denkbar wären nach dem Arbeitszeitgesetz generell auch folgende Arbeitzeitvereinbarungen:
- Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Freitag mit jeweils 9,6 Stunden oder
- Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Donnerstag mit jeweils zehn Stunden, am Freitag mit acht Stunden.

Ob derartige Regelungen aber tatsächlich durchsetzbar sind, ist dagegen fraglich. Das ArbZG regelt auch lediglich die Höchstgrenze der Arbeitszeit, bis zu der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer (über 18 Jahre) sanktionslos beschäftigen darf. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz stellen eine erhebliche Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat dar. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind auch nur im Rahmen des ArbZG zulässig. Hiergegen widersprechende arbeitsvertragliche Regelungen sind gemäß § 134 BGB nichtig und damit nicht das Papier wert, auf dem sie stehen.

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