Nach illegalen Downloads
BGH weist Forderung nach Netzsperren ab
In den Revisionsverfahren (Aktenzeichen I ZR 3/14 und I ZR 174/14) hatten die Kläger von zwei Telekommunikationsunternehmen gefordert, den Zugang zu einzelnen Internetseiten zu sperren, um die illegale Verbreitung von Musikdateien zu verhindern. Sie wollten die Internetanbieter als Störer in die Pflicht nehmen. In den Vorinstanzen waren die Rechtegesellschaft Gema und Tonträgerhersteller gescheitert.
Der Entscheidung des BGH von 26. November 2015 zufolge ist eine Störerhaftung an Voraussetzungen gebunden. So hätten die Kläger zunächst größere Anstrengungen unternehmen müssen, um gegen die Verletzer der Rechte selbst vorzugehen. Als Störer haftet auf Unterlassung, wer zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts wie etwa des Urheberrechts beiträgt, ohne dabei selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - vorausgesetzt, er hat zumutbare Prüfungspflichten verletzt. (dpa/rw)