Oracle gegen Usedsoft
Die Folgen des EuGH-Urteils für IT-Chefs
Anwender von Gebraucht-Software haben auf diesen Tag gewartet: Firmen dürfen gebrauchte Software-Lizenzen weiterverkaufen. Das hat der Europäische EuGH in seiner Entscheidung deutlich gemacht. Ein Hersteller von Software kann demnach nicht untersagen, dass ein Kunde eine gebrauchte Lizenz weiter verkauft und damit einem anderen Anwender ermöglicht, das Programm selbst übers Internet herunterzuladen und zu nutzen.
Für Henry Taubald von s. Oliver, der als Managing Director Operations für die IT bei dem Modehersteller zuständig ist, eine gute Entscheidung. Taubald ist bekennender Nutzer von Gebraucht-Software. Das Urteil nehme Herstellern die Möglichkeit, Druck auf Kunden auszuüben. "Auch in Zukunft werde ich, wann immer es möglich ist, die Nutzung gebrauchter Software als ersten Schritt prüfen", sagt Taubald auf Anfrage von CIO.de. Er berichtet, dass für einige seiner Kollegen die bisherige rechtliche Unsicherheit "ganz sicher eine schwer überwindbare Hürde" gewesen sei. Dieses Hindernis sei mit der Entscheidung nun aus dem Weg geräumt.
Tatsächlich erhöht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum HandelHandel mit gebrauchten Software-Lizenzen für CIOs die Rechtssicherheit - IT-Entscheider, die nicht mehr benötigte Software-Lizenzen weiter verkaufen oder Second-Hand-Software nutzen wollen, haben allerdings eine Einschränkung zu beachten. Top-Firmen der Branche Handel
Oracle verliert Streit um Erschöpfungsgrundsatz
Streitpunkt des Verfahrens war der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Der ist Teil der EU-Richtlinie zum Schutz von Computer-Programmen und besagt, dass ein Software-Hersteller mit dem erstmaligen Verkauf einer Software-Lizenz sein Monopol auf diese Lizenz verliert. Er kann also nicht verbieten, dass der Käufer sie weiter verkauft. OracleOracle hatte argumentiert, dieser Grundsatz gelte nicht für Lizenzen auf Software, die Anwender übers Internet herunterladen. Alles zu Oracle auf CIO.de
Dieser Ansicht widersprechen die Richter. Der Erschöpfungsgrundsatz gelte nicht nur für Software, die auf körperlichen Datenträgern wie CD-ROM oder DVD verbreitet werden, sondern auch für Download-Software. Sogar wenn Lizenzvereinbarungen eine weitere Übertragung einer Lizenz ausdrücklich ausschließen, kann der Rechteinhaber laut dem Urteil den Weiterverkauf nicht verbieten.