Entwicklung
Ende des Routerzwangs - das kommt auf Sie zu
Jahrelang wurde heftig gestritten, nun ist es so weit: Seit 1. August gibt es keinen sogenannten Routerzwang mehr. Bisher verweigerten zahlreiche DSL- und Kabelprovider ihren Kunden die Herausgabe der Zugangsdaten zum Aufbau der Onlineverbindung und stellten stattdessen einen vorkonfigurierten Router zur Verfügung. Routerzwang oder Zwangsrouter hieß diese Praxis im Fachjargon.
Bemühungen von Verbraucherschützern, diesen Zustand zu ändern und damit den Verbrauchern die freie Wahl eines Routers zu ermöglichen, liefen ins Leere. Anfang 2013 teilte die zuständige Bundesnetzagentur mit, dass sie „ keine rechtliche Handhabe gegen die Vertragskopplung mit einem bestimmten Router des Netzbetreibers“ sieht. Die Behörde argumentierte damals, dass die DSL- und Kabelanbieter die „Zugangsgeräte“, also die Router, als ihre Netzbestandteile ansähen. Die Router und nicht die TAE-Dosen an der Wand seien die Netzschnittstellen, an welche die Kunden ihre Endgeräte anschlössen.
Router gehören nicht mehr zum Netz der Internetprovider
Betroffene Kunden konnten also zunächst nichts tun und mussten mit den daraus resultierenden Einschränkungen leben. Als Ausweg blieb nur der Provider- oder Systemwechsel, denn vor allem im Kabelnetz war der Routerzwang gängige Praxis. Im ländlichen Raum aber, wo die Anbieterwahl oft stark eingeschränkt ist, bedeutete ein Wechsel meist weniger Bandbreite und/oder höhere Preise – doch damit ist nun Schluss.
Anfang August lief die sechsmonatige Übergangsfrist des im Februar in Kraft getretenen Gesetzes aus: „Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern ...
Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen."