Viele Firmen erfüllen die Minimalanforderungen nicht
Lizenz-Management: Eine Pflicht für jedes Unternehmen
Das Urheberrechtsgesetz hält in §31Abs.5 eine Auffangregelung bereit. Wenn die Vertragsparteien die Einräumung der Nutzungsrechte nicht detailliert vertraglich geregelt haben, so bestimmt sich nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Art sich das Nutzungsrecht erstreckt. Dies kann in der Praxis allerdings zu erheblichen Unsicherheiten führen, so dass ein Rückgriff auf die Auffangklausel möglichst vermieden werden soll.
In der Regel ist der Umfang des Nutzungsrechtes in den jeweiligen Lizenzbedingungen festgelegt. Das Nutzungsrecht kann inhaltlich beschränkt sein. Beispielsweise kann die Nutzung nur in Deutschland erlaubt sein, oder eine Weitergabe wird für unzulässig erklärt. Solche Fragen gewinnen dann an Bedeutung, wenn Software an Tochterunternehmen vermietet oder eine Form des Outsourcings gewählt wird.
Gefahren lauern schon bei der Datensicherung
Auch hier sollten Unsicherheiten möglichst vermieden werden. Wenn sich aus den Vertragsbedingungen oder aus der rechtlichen Bewertung nicht eindeutig ergibt, dass eine Vermietung oder ein OutsourcingOutsourcing zulässig ist, so empfiehlt sich für die Weitergabe der Software ausdrücklich, die Zustimmung des Herstellers einzuholen. Es gilt auch hier das Prinzip, mögliche Risiken zu vermeiden und zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen auszuschließen. Alles zu Outsourcing auf CIO.de
Die vertraglichen Rahmenbedingungen und eingeräumten Nutzungsrechte können bereits beim Thema Datensicherung von Bedeutung sein. Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Nutzer der Software berechtigt, eine Sicherungskopie anzufertigen (§69d Abs.2 UrhG). Ausdrücklich stellt das Gesetz klar, dass die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden darf.
Allerdings ist im Begriff der Herstellung einer Sicherungskopie nicht beinhaltet, dass im Rahmen der Datensicherung, insbesondere der Volldatensicherung, mehrfach vollständige Kopien der Software erstellt werden. Eine solche mehrfache Sicherung der Software ist nur mit einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung erlaubt. Wenn ein Unternehmen also bereits Software vollständig im Rahmen der Datensicherungsroutinen kopiert und sichert, ohne dass dies vertraglich ausdrücklich erlaubt ist, liegt bereits ein Verstoß gegen die Urheberrechte des Softwareherstellers vor. Im Extremfall kann das zu den oben beschriebenen strafrechtlichen Konsequenzen führen oder entsprechende Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.