Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte der Angestellten

Mehr Risiko beim Outsourcing

21.12.2005
Von Tanja Wolff

Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht eine andere Meinung vertreten. Danach musste die Anlage des Auftraggebers zur Eigennutzung überlassen werden, um als Argument für einen Betriebsübergang zu gelten.

Das bedeutete im Einzelnen: Ein Anbieter übernahm beispielsweise in einem Unternehmen die Buchhaltung an der vorhandenen Rechenanlage. Laut dem Bundesarbeitsgericht galt bisher, dass eine Dienstleistung an der Anlage nicht als Indiz für einen Betriebsübergang gewertet wurde. Nutzte der Anbieter die Anlage in eigener Regie oder auch für die Buchhaltung anderer Firmen, dann lag eine Dienstleistung mit der Anlage vor und damit ein Betriebsübergang.

IT-Unternehmen werden die neuen Fallstricke genau beobachten müssen, um nicht plötzlich von neuen Mitarbeitern überrascht zu werden.

Zur Startseite