Vorsicht beim privaten Surfen und vor Malware-Attacken

Olympische Spiele können den Job kosten

07.08.2008
Von Alexander Galdy

3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?

Arbeitnehmer sollten sich in der Personalabteilung nach bestehenden Regelungen erkundigen. Generell ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinnvoll, eine eindeutige Regel zum privaten Surfen zu treffen - etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder betriebliche Richtlinie.

4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen das Surfverhalten kontrollieren. Selbst bei einem Verbot gelten datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn auch eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall stichprobenartig prüfen, ob das Surfen des Personals dienstlich bedingt ist.

Unternehmen dürfen Internet- und Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Nutzungsdaten, wie sie für Internet-Provider obligatorisch ist, ist innerhalb einer Firma nicht erlaubt.

Eine detaillierte Überwachung von Mitarbeitern ist tabu. Besser als ein Verbot sind klare Regeln, in welchem Umfang die Beschäftigten das Web privat nutzen dürfen, rät der Verband.

5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?

Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Regelfall zunächst abmahnen.

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