Strategien


Nebenwirkungen und Packungsbeilagen

Rechtliche Fallstricke bei Social Media

21.11.2013
Von Christian Solmecke
Heutzutage kann es sich kaum noch ein Unternehmen leisten, auf die Vorteile von Social Media zu verzichten. Deren Nutzung bietet viele Chancen, birgt für die Firmen jedoch auch einige rechtliche Risiken.

Soziale Netzwerke und andere Portale wie Blogs und Bewertungsplattformen bieten vielfältige Möglichkeiten, effektive und innovative PR- und Marketing-Strategien zu entwickeln und zu anzuwenden. Aber es gibt einige rechtliche Risiken: Vom Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild über die Impressumspflicht bis zum rechtskonformen Social-Media-Marketing lauern etliche Fallstricke. Die kann und muss ein Unternehmen vermeiden.

Urheberrechte und Bildrechte

Neben Urheberrechtsverletzungen gehören Verletzungen des Rechts am eigenen Bild wohl zu den häufigsten Rechtsverstößen in sozialen Netzen. Das schnelle und einfache Hochladen von Fotos und Videos verleitet dazu, Bilder, auf denen Kollegen oder Freunde abgebildet sind, öffentlich zugänglich zu machen. Dabei müssen aber das Urheberrecht und das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beachtet werden.

Der Fotograf hat das Recht, darüber zu bestimmen, ob sein Bild öffentlich zugänglich gemacht wird oder nicht. Werden Bilder ohne seine Einwilligung veröffentlicht, droht eine Abmahnung und gegebenenfalls die Zahlung von Schadensersatz. Der Abgebildete muss grundsätzlich keine Veröffentlichung seines eigenen Bildnisses ohne seine Einwilligung dulden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Ist der Abgebildete nicht eindeutig erkennbar, ist keine Einwilligung erforderlich. Entbehrlich ist die Einwilligung auch, wenn das Bild eine Versammlung zeigt und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten der Veröffentlichung entgegenstehen.

Grundsätzlich ergibt sich die Erkennbarkeit einer Person aus den Gesichtszügen oder sonstigen charakteristischen Besonderheiten. Allerdings können auch äußere Umstände der Veröffentlichung, wie zum Beispiel eine Bildunterschrift, zur Identifizierung des abgebildeten Menschen führen. Daher wird man auch dann eine Erkennbarkeit annehmen müssen, wenn die Person nur von hinten zu sehen ist, sie aber in dem Foto oder Video markiert beziehungsweise identifizierend betitelt wurde.

Dies wird beispielsweise beim Hochladen der Bilder von einer Firmenveranstaltung regelmäßig der Fall sein. Bei einer Firmenveranstaltung ist die Einwilligung der abgebildeten Kollegen auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn diese haben ein berechtigtes Interesse, entscheiden zu dürfen, ob Bilder einer privaten Veranstaltung veröffentlicht werden oder nicht.

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Aber Achtung: Es genügt nicht, dass der Abgebildete die Aufnahme duldet, da hierin noch keine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet gesehen werden kann.

Grundsätzliche Impressumspflicht

Eine Impressumspflicht besteht grundsätzlich auch bei der Nutzung sozialer MedienMedien. Die Vorgaben für diese Impressumspflicht variieren, je nachdem, welche Informationen man über seine Websites verbreitet. Bei geschäftsmäßig angebotenen Websites gelten die Vorschriften des Telemediengesetzes. Ein rechtskonformes Impressum setzt nicht nur voraus, dass alle wichtigen Informationen enthalten sind, sondern auch, dass diese Informationen den Usern schnell zugänglich sind. Top-Firmen der Branche Medien

Der Bundesgerichtshof erkennt eine Erreichbarkeit des Impressums über höchstens zwei Klicks für ausreichend an (BGH-Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, das die Angabe des Impressums unter der Rubrik "Info" als nicht ausreichend ansieht (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11).

Es empfiehlt sich daher, eine eigene Rubrik "Impressum" zu erstellen und in das Info-Feld zu verlinken. Ein fehlendes oder falsches Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß, der eine kostspielige Abmahnung nach sich ziehen kann. Apps sind von der Impressumspflicht nicht ausgeschlossen (OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2010, Az. I-4 U 225/09). Aktuell verlangt ein Unternehmen von einem Konkurrenten 3000 Euro Vertragsstrafe für das fehlende Impressum in einer Facebook-App.

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