3G-Regel

Rechtliche Fragen zu 3G im Betrieb

Dr. Thomas Gennert ist auf die Beratung im Arbeitsrecht spezialisiert. Er berät in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und bei compliancebezogenen Fragestellungen sowie im Rahmen unternehmensinterner Untersuchungen. Darüber hinaus vertritt er Mandanten in arbeitsrechtlichen und damit in Zusammenhang stehenden Gerichts- und Schiedsverfahren sowie bei Personalthemen im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Er berät Vorstände Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Unternehmensgremien bei der Verhandlung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen in haftungsrechtlichen Fragestellungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensmitbestimmung.
Seit dem 24. November 2021 gilt für Betriebe in Deutschland die 3G-Regel. Die gesetzliche Regelung wirft allerdings einige Fragen zur praktischen Umsetzung auf.
In manchen Betrieben kann der tägliche 3G-Nachweis auch bereits am Eingang des Betriebsgeländes verlangt werden.
In manchen Betrieben kann der tägliche 3G-Nachweis auch bereits am Eingang des Betriebsgeländes verlangt werden.
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ArbeitgeberArbeitgeber müssen aktuell sicherstellen, dass ihre Beschäftigten eines der "Gs" (geimpft, genesen oder getestet) nachweisen, bevor sie ihre Arbeitsstätte betreten. Dieser Artikel gibt Antworten zu rechtlichen Fragen, die in der praktischen Umsetzung dazu auftauchen können. Alles zu Personalführung auf CIO.de

Relevante Arbeitsstätte laut 3G-Regel

Der Begriff der Arbeitsstätte, die Beschäftigte nun nicht mehr ohne 3G-Nachweis betreten dürfen, stammt aus der Verordnung über Arbeitsstätten. Danach sind Arbeitsstätten:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes;

  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes;

  • Orte auf Baustellen, sofern sie als Arbeitsplätze genutzt werden.

Hierzu gehören insbesondere auch Verkehrswege und Einrichtungen, die dem Betrieb der eigentlichen Arbeitsstätte dienen. Für Unternehmen mit dem klassischen Setup eines Grundstücks mit Produktions- oder Büroräumen würde die Arbeitsstätte schon am Betriebsgeländeeingang, Werkstor oder vor dem Parkplatz beginnen. Dass diese Orte in der Regel im Freien liegen, ist für die neuen Regelungen irrelevant.

Man stelle sich nun einen größeren Betrieb vor, bei dem zwar 2G-Nachweise hinterlegt sind, aber immer noch eine erhebliche Anzahl an Mitarbeitern jeden Morgen vor dem Werkstor kontrolliert werden müsste. Hinzu kommen Störungen für den Verkehr zum Gelände. Dies kann eigentlich nicht gewollt und wird in vielen Fällen auch nicht umsetzbar sein. Zwar geben die Regelungen hier keine Einschränkung her. Gleichwohl kann man sich kaum vorstellen, dass eine Behörde ein Bußgeld gegen einen Arbeitgeber verhängt, der die notwendigen Kontrollen erst am Eingang zum eigentlichen Büro- oder Werksgebäude anstelle des Betriebsgeländes vornimmt.

Weiter wird diskutiert, was beispielsweise für Servicemitarbeiter oder Vertriebler im Außendienst gilt, die ihre Arbeit von Zuhause erledigen und von dort aus zu Kunden fahren. Kann dann das Betriebsgelände des Kunden die Arbeitsstätte für den Vertriebler sein? Dort mangelt es an der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers. Daher sollte der Mitarbeiter nur den "G-Regeln" unterliegen, die der Kunde auf Grundlage seines Hausrechts für Besucher verordnet.

3G-Nachweis täglich vorlegen

Arbeitnehmer müssen nun täglich einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Dabei steht es ihnen frei, ob sie den Impf- oder Genesenennachweis tatsächlich jeden Tag neu vorzeigen oder beim Arbeitgeber hinterlegen. Möglich wäre, dass der auf dem eingescannten QR-Code hinterlegte Nachweis im Rahmen der (Erst-)Kontrolle vom Arbeitgeber gespeichert und für jeden Mitarbeiter individuell hinterlegt wird.

Neben digitalen Möglichkeiten wie der CovPassCheck-App bietet sich auch ein Papiernachweis an. Das Deckblatt und die konkrete Seite im Impfbuch können kopiert und abgelegt werden. Wichtig ist dabei: Eine solche Hinterlegung kann nur freiwillig erfolgen, verpflichten kann der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer hierzu nicht.

Das Bundesarbeitsministerium schreibt in seinen "FAQ" zum 3G-Nachweis, es reiche "[…] aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste 'abzuhaken', wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist." (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVODSGVO) Alles zu DSGVO auf CIO.de

Daneben sei bei genesenen Mitarbeitern "zusätzlich auch das Ablaufdatum von Genesenennachweisen zu dokumentieren". Mit anderen Worten genüge anstelle einer Hinterlegung auch die einmalige Vorlage von 2G-Nachweisen. Direkt aus dem Gesetz ergibt sich das nicht. Im Gegenteil sind Arbeitgeber hiernach verpflichtet, die 3G-Nachweise "[…] durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren." Arbeitgeber, die sich auf der sicheren Seite bewegen wollen, sollten sich daher eher an die letztgenannte Regel halten.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur 3G-Regel

Die gesetzlichen Bestimmungen sind sehr detailliert und ihre Anwendung ist bekanntlich mitbestimmungsfrei. Allerdings kann man die Gesetztze kaum umsetzen, ohne den Betriebsrat mit einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die Mitbestimmungsrechte bei der "Ordnung und des Verhaltens im Betrieb" (§ 87 Abs. 1, Nr. 1 BetrVG - bei Bestimmungen zu Zugangskontrollen), des "Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit" (§ 87 Abs. 1, Nr. 2 BetrVG - bei Bestimmungen zu Zugangskontrollen nur in bestimmten Zeitfenstern) und/oder "technischen Einrichtungen" (§ 87 Abs. 1, Nr. 6 BetrVG - bei Nutzung elektronischer Zugangs- oder Zeiterfassungsmechanismen).

Daneben sollten die 3G-Regeln auch dazu dienen, den Arbeitsschutz zu konkretisieren. Damit ist auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeitsschutz (§ 87 Abs. 1 BetrVG, Nr. 7 BetrVG) betroffen.

Das bedeutet: In der Praxis wird meist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben sein. Weil die gesetzlichen Bestimmungen aber bereits gelten, können Arbeitgeber mit der Umsetzung der 3G-Regel nicht auf ein positives Verhandlungsergebnis mit dem Betriebsrat warten. Vielmehr sollten sie die Betriebsvereinbarung mit den 3G-Maßnahmen parallel zu deren Start besprechen und dabei gleich darauf hinweisen, dass angesichts der detaillierten Bestimmungen und praktischen Erfordernisse wenig Verhandlungsspielraum besteht. (bw/jd)

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