Private Parkplatzbetreiber wehren sich

Schlechte Karten für Dauerparker



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Darf auch kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Ja, einen unbefugt abgestellten Wagen darf der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch abschleppen lassen. Auf dieses "Risiko" weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin. Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt – und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt.

Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte "verbotene Eigenmacht", sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, dürfe der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien (Az.: V ZR 144/08).

Gilt auf Kundenparkplätzen die StVO?

Das hängt – vereinfacht gesagt – davon ab, ob der Parkplatz durch eine Schranke abgesperrt ist oder nicht. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur im sogenannten öffentlichen Verkehrsraum anwendbar. Nach der Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum aber immer dann öffentlich, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist (LG Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03). Auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung als Straße kommt es dabei nicht an.

Für Kundenparkplätze von Supermärkten oder Warenhäusern bedeutet das also: Sind sie nicht baulich – z.B. durch eine Schranke – abgetrennt, gilt auf ihnen die StVO in jedem Fall. Ob der Eigentümer ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt hat oder nicht, hat rechtlich keinerlei Auswirkungen. Anders sieht es indes auf abgesperrten Privatparkplätzen aus: Hier kann der Eigentümer zwar nicht einfach die Geltung der StVO festlegen. Er kann jedoch eigene Regeln aufstellen, die mit denen der StVO übereinstimmen können.

Quelle: www.arag.de

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