Die richtige Form finden
Vorsicht beim Abwerben von Mitarbeitern über Xing
Verhalten wettbewerbswidrig
Das Landgericht sah in dem Verhalten der Klägerin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG. Aufgrund der herabsetzenden Äußerungen bei der Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern der Klägerin liege eine wettbewerbswidrige Abwerbung vor.
Herabsetzung der Klägerin
Der Beklagte setzte das Konkurrenzunternehmen in wettbewerbswidriger Weise herab. Zwar sei hier auch mit dem Informationsinteresse der Verbraucher und der Meinungsfreiheit abzuwiegen - bloße Schmähkritik oder unsachliche abfällige Äußerungen ohne Informationsgehalt seien jedoch unzulässig. Dies liege im entschiedenen Fall aber vor, Formulierungen wie "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?" und "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?" enthielten keinen Informationsgehalt, so das LG Heidelberg.
"Eine solche negative Darstellung des Unternehmens der Klägerin und ihrer Qualitäten als Arbeitgeber ohne jegliche sachliche Begründung greift unverhältnismäßig in die berechtigten Interessen der Klägerin auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit ein."
Gezielte Behinderung der Klägerin
Das Gericht wertete die Nachrichten (entgegen der Behauptung des Beklagten) als Abwerbeversuch. "Der Beklagte hat am Schluss der [...] versandten Nachricht mitgeteilt, "Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Dies kann aus Sicht eines objektiven Empfängers nur als Versuch der Kontaktaufnahme und, da der Beklagte ebenfalls als Personaldienstleister im IT-Bereich aufgetreten ist, als Versuch der Abwerbung des angesprochenen Mitarbeiters gesehen werden."