Mitarbeiter im Home-Office

Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Heinrich Vaske ist Editorial Director a.D. von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO.
Obwohl die meisten Bürogänger kaum noch herauskommen aus ihren eigenen vier Wänden, kennen viele ihre Rechte im Home-Office nicht. Das wollen wir ändern.
Das Home-Office ist für viele Arbeitnehmer zum Alltag geworden. Das sollten Sie über die rechtlichen Aspekte der Heimarbeit wissen.
Das Home-Office ist für viele Arbeitnehmer zum Alltag geworden. Das sollten Sie über die rechtlichen Aspekte der Heimarbeit wissen.
Foto: MT-R - shutterstock.com

Das Home-OfficeHome-Office ist gekommen, um zu bleiben. Obwohl sich die meisten von uns wohl in den vergangenen anderthalb Jahren an die neue Arbeitsweise gewöhnt haben, sind doch - gerade in Bezug auf rechtliche Details - noch etliche Fragen offen geblieben. Wir geben einen Überblick. Alles zu Home Office auf CIO.de

Home-Office kann nicht angeordnet werden

Grundsätzlich müssen sich Beschäftigte nicht gegen ihren Willen vom Arbeitgeber ins Home-Office schicken lassen. Kein Betrieb kann verlangen, dass Menschen ihre privaten Räumlichkeiten zu Arbeitsstätten umbauen. Ebenso wenig haben deutsche Arbeitnehmer bislang ein gesetzlich gesichertes Anrecht auf Heimarbeit. Erst mit einer arbeitsvertraglichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung wird ein rechtlicher Rahmen für Home-Office geschaffen. Im Extremfall können Betriebe ihre Mitarbeitenden dann sogar abmahnen oder entlassen, wenn diese ihren Arbeitsvertrag nicht einhalten.

In der Corona-Krise wurde diese Regelung allerdings übergangsweise vom Gesetzgeber aufgehoben. Anfang 2021 erschien eine Verordnung, die Unternehmen verpflichtete, ihren Büroangestellten das Arbeiten aus dem Home-Office anzubieten, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Allerdings konnten sich die Beschäftigten weigern, wenn sie triftige Gründe dafür hatten - Platzmangel oder ein hoher Lärmpegel sind hier beispielhaft zu nennen. Zum 1. Juli 2021 wurde die Sonderregelung wieder aufgehoben, nachdem die Corona-Infektionen erst einmal zurückgegangen waren.

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Mitarbeiter im Home-Office dürfen - ein bisschen - überwacht werden

Für den Arbeitsplatz daheim gelten bezüglich einer möglichen Mitarbeiterüberwachung dieselben Regeln wie im Büro: Sie ist grundsätzlich nicht erlaubt, in Grenzen aber akzeptiert, wenn Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder schlechtes Leistungsverhalten nachgewiesen werden sollen. Das darf nur passieren, wenn Datenschutzgesetze und die Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden und - sofern vorhanden - der Betriebsrat involviert ist. Die Mitarbeitervertretung muss vorab genau über die geplanten Überwachungsaktivitäten aufgeklärt werden und einwilligen.

Zur eingeschränkt möglichen Mitarbeiterüberwachung gehört auch, dass der Arbeitgeber dienstlich aufgerufene Mails und Internet-Seiten sowie Arbeitsergebnisse überprüfen darf, aber keine privaten Inhalte. Diese können nur in seltenen Ausnahmefällen, insbesondere bei einem konkreten Straftatverdacht, eingesehen werden. Nur dann dürfen gegebenenfalls auch Spionagesoftware und Keylogger verwendet und gegebenenfalls sogar ein Privatdetektiv beauftragt werden. Arbeitgebern ist aber gestattet, die Login-Daten ihrer Beschäftigten im Home-Office zu überprüfen, um die Arbeitszeiten der Beschäftigten nachvollziehen zu können.

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Für Rechner und Stuhl zahlt der Arbeitgeber

Ist Heimarbeit vertraglich vereinbart worden, muss der Arbeitgeber für Büro, Mobiliar und IT-Ausstattung für das Home-Office aufkommen. Können keine Arbeitsmittel aus dem Büro mit nach Hause genommen werden, hat der Arbeitgeber die Pflicht, entsprechende Ausgaben für Neuanschaffungen zu erstatten. Wenn Notebooks, Tablets, Drucker etc. vom Arbeitgeber gestellt werden, dürfen diese nicht automatisch auch privat genutzt werden. Allerdings einigen sich Arbeitgeber und Beschäftigte in aller Regel darauf, dies zuzulassen.

Zu Diskussionen führen mitunter die Telefon-, Internet- und Stromkosten im Home-Office. In der Praxis tun sich Arbeitnehmer schwer nachzuweisen, welche Kosten durch Private und welche durch berufliche Nutzung entstanden sind. Viele Betriebe lassen sich deshalb auf eine pauschale Aufwandsentschädigung für diese Posten ein. Der übliche Monatssatz liegt bei 50 Euro.

Manche Unternehmen regeln die Kosten für das Home-Office, indem sie den Arbeitsvertrag mit einem Zusatz ergänzen. In dieser neuen Vereinbarung wird dann konkret festgeschrieben, welche Arbeitsmaterialien der Arbeitgeber bereitstellt - vom Notebook über Büromöbel bis zu Kugelschreibern und Papier. Darin wird auch festgehalten, in welchem Umfang Telefon und Internet, Strom, Heizung und Reinigung vergütet werden. Das gilt natürlich nur für das Arbeitszimmer beziehungsweise die Arbeitsecke in einem anderen Wohnraum.

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Was tun, wenn im Home-Office das Internet ausfällt?

Die einfachste Antwortet lautet: Den Chef informieren und abwarten. Wenn es aufgrund einer Betriebsstörung zu einem Arbeitsausfall kommt, ist das die Angelegenheit des Brötchengebers. Er trägt das Betriebsrisiko und muss für Abhilfe sorgen. Allerdings müssen sich die Mitarbeitenden bereithalten, um ihre Arbeit schnell wieder aufnehmen zu können, sobald die Störung behoben ist. Die durch einen Netzausfall verlorengegangene Arbeitszeit nachzuholen, können Unternehmen von ihren Beschäftigten nicht verlangen.

Wenn der Arbeitgeber das Recht auf Home-Office nicht im Arbeitsvertrag festgeschrieben hat, kann er den Arbeitsort weiter bestimmen. Er hat das Direktionsrecht und kann die Mitarbeiter im Falle eines Internet-Ausfalls in das betriebliche Büro beordern - sofern dieses zumutbar ist. Kompliziert wird es, wenn die Betroffenen zu weit entfernt leben, zu einer Corona-Risikogruppe zählen oder ältere Menschen in ihrem Haushalt betreuen. Kommt es hier zu einem Rechtsstreit, entscheiden die Gerichte im Einzelfall.

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Arbeits- und Pausenzeiten wie in der Firma

Beschäftigte im Home-Office arbeiten in sehr unterschiedlichen Umgebungen. Manche langweilen sich allein in ihren Appartements, andere gehen im Chaos unter, weil sie etwa das Home-Schooling ihrer Kinder steuern, pflegebedürftige Angehörige versorgen oder die Baustelle vor ihrem Haus oder in der Nachbarwohnung ertragen müssen. Dann ist Flexibilität gefragt: Viele möchten abends nachholen, was tagsüber aufgrund diverser Störungen liegengeblieben ist.

Tatsächlich gelten aber zuhause die gleichen Arbeitszeitregeln wie im Büro: Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, muss sich 30 Minuten ausruhen, bei mehr als neun Stunden Arbeit liegt die Pausendauer bei 45 Minuten. Diese Pausen lassen sich stückeln, kürzer als 15 Minuten dürfen sie aber nicht ausfallen. Zudem muss zwischen den Arbeitstagen ein zeitlicher Abstand von mindestens elf Stunden liegen. Wer also erst abends um 23 Uhr das Licht ausmacht, darf nicht am nächsten Morgen um neun Uhr an einem Meeting teilnehmen.

Auf welt.de weist die Arbeitsrechtlerin Katja Keller darauf hin, dass auch im Home-Office das Arbeitszeitgesetz gilt und bezüglich der Arbeitszeiten Disziplin angezeigt ist. Mal eben die Wäsche aufzuhängen, sei zwar in der Regel kein Problem, doch diese Arbeit müsse erfasst und nachgearbeitet werden. "Das Arbeitszeitgesetz gibt hier klare Regeln vor. Wenn ich als Arbeitgeber dulde, dass mein Arbeitnehmer länger arbeitet als vereinbart, dann verstoßen beide Parteien unter Umständen gegen das Arbeitszeitgesetz oder kommen in die verzwickte Lage, dass eventuell über Überstunden diskutiert werden muss." Aus diesem Grunde empfehlen manche Arbeitsrechtler den Beschäftigten im Home-Office, ein Protokoll über ihren Arbeitstag zu führen.

Und wie steht es mit der Erreichbarkeit? Hier sollten sich Unternehmen und Mitarbeiter individuell einigen. Erwartet der Chef, das seine Mitarbeiter regelmäßig erreichbar sind, empfiehlt es sich, fixe Kontaktzeiten zu vereinbaren.

Steuern: Wohl dem, der ein Arbeitszimmer hat

Als steuerlich absetzbares Arbeitszimmer akzeptieren die Finanzämter nur separate Zimmer mit eigener Zugangstür, die in derselben Wohnung oder im selben Haus liegen. Diese Räume müssen mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt werden und entsprechend eingerichtet sein. Heimtrainer und Gästebett haben hier nichts zu suchen. Wenn alles gut geht, können bis zu 1250 Euro jährlich geltend gemacht werden.

Wer seine Arbeitsstätte im Wohn-, Schlaf- oder Esszimmer eingerichtet hat, kann diese zwar nicht als Arbeitszimmer anrechnen lassen, aber immerhin die seit 2020 gültige Home-Office-Pauschale von maximal 600 Euro im Jahr einstreichen (Werbekosten). Dieser kleine Geldregen mag darüber hinwegtrösten, dass Pendler, die nun im Home-Office bleiben, auf ihre Pendler- oder Entfernungspauschale verzichten müssen.

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Heißer Tanz um die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch im Home-Office, allerdings nur für berufliche Tätigkeiten. Wer also in Ausübung seines Berufs oder auf dem Arbeitsweg verunglückt, ist versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt aber nicht ein, wenn es sich um Unfälle handelt, die nichts mit der Berufstätigkeit zu tun haben.

Viele Fälle landen heute vor Gericht, da die Trennung von beruflichem und privatem Bereich nie ganz eindeutig ist. Die Richter verlieren grotesk viel Zeit damit zu beurteilen, ob jemand, der auf dem Weg zum Kühlschrank, Briefkasten oder ins Bad verunglückt, beruflich oder privat unterwegs ist. Wer beispielsweise in seinem Betrieb auf dem Weg zur Toilette stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Wer das Örtchen im Home-Office aufsucht und dabei einen Unfall hat, ist es nicht.

Seit dem 18. Juni gilt nun allerdings das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Demnach soll es egal sein, ob die "versicherte Tätigkeit" im Home-Office oder einem anderen Ort ausgeübt wird. Versicherungsschutz bestehe "im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte". Künftige Gerichtsverfahren dürften sich also eher um Fragen drehen wie: Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn sich der Sturz auf dem Weg zur Wohnungstür ereignet hat, weil der Amazon-Bote ein Päckchen für den Nachbarn liefern wollte. So oder so: Eine private Unfallversicherung war immer schon sinnvoll. Für Arbeitende im Home-Office gilt das erst recht.

Darf mich mein Chef heimsuchen?

Der Schutz der Wohnung (Artikel 13, Grundgesetz) ist vor dem Gesetzgeber heilig - ein Persönlichkeitsrecht, das in allen Lebenslagen gilt. Der Vorgesetzte, der unangemeldet hereinschneien möchte, darf also guten Gewissens schon an der Haustür abgewiesen werden - auch von anderen Mitgliedern eines Haushalts. Sollten unangemeldete Besuche im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, sind diese im Zweifel ungültig.

Auf die "Beinraumtiefe" kommt es an

Zum Thema Einrichtung des Home-Office-Arbeitsplatzes hat der ITK-Branchenverband Bitkom einen nützlichen Leitfaden veröffentlicht: "Arbeiten im Home-Office - Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung" (PDF-Download). Von der Arbeitsfläche des Schreibtischs bis hin zur optimalen "Beinraumtiefe" und der WLAN-Ausstattung sind dort alle wichtigen und halbwichtigen Informationen aufgeführt. Der Bitkom überlässt nichts dem Zufall: Der heimische Drucker sollte eine Papierausgabekapazität von mindestens 100 Blatt haben, das Notebook einen Multi-Core-Prozessor, 8GB RAM und einen Massenspeicher von mindestens 200 GB. Mehr wollen wir hier nicht verraten.

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