Datenschutzgesetz
Umstrittene Bewerbersuche auf Facebook & Co.
Christoph Lixenfeld, seit 25 Jahren Journalist und Autor, vorher hat er Publizistik, Romanistik, Politikwissenschaft und Geschichte studiert.
1994 gründete er mit drei Kollegen das Journalistenbüro druckreif in Hamburg, schrieb seitdem für die Süddeutsche Zeitung, den Spiegel, Focus, den Tagesspiegel, das Handelsblatt, die Wirtschaftswoche und viele andere.
Außerdem macht er Hörfunk, vor allem für DeutschlandRadio, und produziert TV-Beiträge, zum Beispiel für die ARD-Magazine Panorama und PlusMinus.
Inhaltlich geht es in seiner Arbeit häufig um die Themen Wirtschaft und IT, aber nicht nur. So beschäftigt er sich seit mehr als 15 Jahren auch mit unseren Sozialsystemen. 2008 erschien im Econ-Verlag sein Buch "Niemand muss ins Heim".
Christoph Lixenfeld schreibt aber nicht nur, sondern er setzt auch journalistische Produkte ganzheitlich um. Im Rahmen einer Kooperation zwischen Süddeutscher Zeitung und Computerwoche produzierte er so komplette Zeitungsbeilagen zu den Themen Internet und Web Economy inklusive Konzept, Themenplan, Autorenbriefing und Redaktion.
Erlaubt ist nur jedem Zugängliches
Das Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz, dass nach fast zwei Jahren Vorlauf Ende Januar im Bundestag verabschiedet werden soll, beschäftigt sich (auch) mit diesem Teil der Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die aktuelle Rechtslage zum Thema Social MediaSocial Media und RecruitingRecruiting ist auf den ersten Blick überraschend. Unzählige Unternehmen nutzen Facebook mittlerweile ganz gezielt, um vor allem junge, technikaffine BewerberInnen zu finden. Und auch wer einen Job sucht, will bei Facebook & Co. gefunden und geliked werden, hübscht entsprechend die diversen Profile auf. Alles zu Recruiting auf CIO.de Alles zu Social Media auf CIO.de
Aus diesem Umstand allerdings zu folgern, Arbeitgeber dürften sich hemmungslos ebenjene Profile der Bewerber ansehen, ist grundfalsch, wie Carsten Ulbricht, Rechtsanwalt bei Diem & Partner in Stuttgart betont. "Eine solche Recherche ist nur dann zulässig, wenn die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, also zum Beispiel durch einfaches Googeln zu erlangen sind."
Bei Facebook ist es nach Ansicht von Ulbricht fraglich, "ob man von öffentlich zugänglichen Daten sprechen kann, wenn diese Daten nur für angemeldete Nutzer des Netzwerks recherchierbar sind."
Auf der Grundlage der heutigen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die Schutzinteressen der Betroffenen aufgrund der weit verbreiteten privat geprägten Nutzung von Facebook einer Recherche im Profil des Bewerbers entgegenstehen. Sollte der Bewerber in seinen Unterlagen allerdings selbst auf ein Netzwerkprofil hinweisen oder sonst wie sein ausdrückliches Einverständnis erklären, sieht die Sache anders aus.