12 Ratschläge
Wenn Manager Kündigungen aussprechen müssen
4. Keine Floskeln beim Kündigen
Um den heißen Brei herumzureden hält der Berater für unangebracht. Nach einer kurzen Einleitung solle eine Führungskraft "klar und sachlich" die Kündigung mitteilen. "Nennen Sie das Kind beim Namen", mahnt Frank Adensam. "Verstecken Sie die Nachricht nicht hinter Anglizismen wie "Downsizing"."
5. Auf Gefühlsausbrüche vorbereitet sein
Nicht jeder nimmt die Nachricht über seine Kündigung gefasst auf. Mancher zeigt sich geschockt, andere werden aggressiv oder brechen in Tränen aus. Wer einem Mitarbeiter gekündigt hat, sollte solche Reaktionen akzeptieren und dem Betroffenen Zeit geben, sich zu beruhigen. Kommt der Entlassene gar nicht zur Ruhe, sollte der Manager ihm mehr Zeit dafür einräumen: Hilfreich ist laut Adensam hier der Vorschlag, das Gespräch über die Modalitäten der Trennung zu einem späteren Zeitpunkt zu führen.
6. Trennung sauber begründen
"Warum ich?" ist laut Adensam eine typische Frage, der sich Führungskräfte nach einer Kündigung ausgesetzt sehen. Sie müssen darauf die richtige Begründung parat haben. Gab es eine Sozialauswahl, reicht der Verweis auf die Rechtslage. Waren Können und Leistung entscheidend, sei "viel Fingerspitzengefühl" nötig. Für den Manager gleicht diese Situation einer Gratwanderung: Einerseits will er den Entlassenen nicht zu sehr verletzen, andererseits muss er dennoch Argumente vorbringen, damit die Kündigung rechtlich nicht anfechtbar wird.
7. Rechtliche Voraussetzungen prüfen
Darauf ist bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich zu achten, mahnt Adensam. Gibt es Zweifel, dass die Kündigung wasserdicht ist, sollte das Unternehmen einen Aufhebungsvertrag anstreben.
8. Nicht diskutieren
Auch wenn mancher sich dabei hart und herzlos vorkommt: Diskussionen über die Auswahlkriterien für die Kündigung dürfe man auf keinen Fall führen, warnt Berater Adensam. "Sonst diskutieren Sie über die Kündigung selbst."
- Die fünf größten Irrtümer beim Thema Kündigung
Wann ist eine Kündigung rechtens und wann nicht. Wir klären über die fünf häufigsten Mythen zum Thema Kündigung auf. - Irrtum 1: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden.
Eine Krankheit kann den Ausspruch einer Kündigung nicht verhindern. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen; dies macht die Kündigung nicht "per se" unwirksam. - Irrtum 2: Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten.
Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Aus Arbeitgebersicht ist es sogar eher unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen, da dies in der Regel "Angriffsfläche" in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ergibt. Gekündigte Arbeitnehmer hingegen sollen unverzüglich um Rechtsrat nachsuchen, ob die ausgesprochene Kündigung auch wirksam ist. - Irrtum 3: Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden.
Arbeitsverträge kann man zwar mündlich abschließen, aber nicht beenden. Es bedarf nach dem Gesetz immer einer schriftlichen Kündigung. Vorsicht ist auf Arbeitgeberseite im Übrigen auch geboten bei Kündigungen per Mail oder per SMS, während Arbeitnehmer, die eine Kündigung in dieser Form erhalten, ebenfalls sofort um Rechtsrat nachsuchen sollten. Dies sollte unverzüglich erfolgen. - Irrtum 4: Vor der Kündigung muss immer drei Mal abgemahnt werden.
Eine sog. verhaltensbedingte Kündigung setzt nur eine Abmahnung voraus. Dabei gilt des Weiteren, was häufig verkannt wird: Ist in dem Betrieb ein Betriebsrat installiert, muss dieser einer Kündigung nicht etwa zustimmen; er muss nur angehört werden. Dieser kann der Kündigung zwar widersprechen. Dies führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. - Irrtum 5: Gekündigte Mitarbeiter haben stets einen Anspruch auf eine Abfindung.
Das Kündigungsschutzgesetz ist in erster Linie ein "Bestandsgesetz". Damit richtet sich der Schutz zunächst auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. Zwar enden in der Tat tatsächlich viele Kündigungsschutzverfahren letztendlich mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Bestehen allerdings Gründe für die Kündigung. greift diese rechtlich auch durch, und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.