Datenschutz und Distributed Ledger

Blockchain DSGVO-konform betreiben

28.11.2018
Von   , Carola Bader und Katarina Preikschat
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.

In diesem Rahmen wird zur sicheren Gestaltung der Daten und Prozesse die Kryptographie an verschiedenen Punkten in der Blockchain angewandt. Hierbei unterscheidet man die drei Funktionen Public-Key-Infrastructure (PKI), digitale Signaturen und Hash-Werte.

Es gibt vier verschiedene Arten von Blockchains, welche sich in ihren Lese- beziehungsweise Schreibrechten von Transaktionen sowie der Teilnahme am Konsensus-Mechanismus unterscheiden:

  • private Blockchains beschränken Lese- und Schreibrechte nur auf bekannte Netzwerkknoten;

  • Transaktionen aus öffentlichen Blockchains sind für jedermann zugänglich und die Netzwerkknoten anonym;

  • beschränkte Blockchains, beschränken die Teilnahme am Konsensus-Mechanismus nur auf eine ausgewählte Gruppe an Netzwerkknoten;

  • unbeschränkte Blockchains, überlassen jedem Knoten im Netzwerk die Wahl an der Teilnahme am Konsensus-Mechanismus;

Welche Kombination verwendet wird, hängt sehr stark vom Use Case ab, denn jeder Typ, egal ob privat-beschränkt, privat-unbeschränkt, öffentlich-beschränkt oder öffentlich-unbeschränkt, hat seine Vor- und Nachteile. Abhängig vom Typ der Blockchain treten auch eventuelle datenschutzrechtliche Probleme auf.

Datenschutzrechtliche Probleme der Blockchain

Die Regelungen der DSGVO gelten grundsätzlich auch für die Blockchain. Dabei stellt sich die Frage, ob die Blockchain so eingesetzt werden kann, dass die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden.

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