MACHTWORT DER BUNDESARBEITSRICHTER

Private Mails können zur Kündigung führen

03.12.2005
Von Thomas Feil

Für Arbeitgeber ungewöhnliche Vorschriften ergeben sich aus dem Telekommunikationsgesetz sowie den weiteren telekommunikationsrechtlichen Regelungen. Internet und E-Mail beruhen auf der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen. Weil bei der Nutzung der neuen MedienMedien gleichzeitig Telekommunikationsdienste genutzt werden, kommen die Datenschutzregelungen der Telekommunikationsgesetze zur Anwendung. Ob die Bereitstellung eines separaten PCs für die private Nutzung die Lösung ist, um telekommunikationsrechtlichen Anforderungen zu entgehen, kann bezweifelt werden. Der Arbeitgeber muss sich zwischen zwei Wegen entscheiden: Top-Firmen der Branche Medien

1. Dem Arbeitnehmer ist nur die rein dienstliche Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt.

2. Dem Arbeitnehmer ist auch die private e-Mail- und Internetnutzung gestattet oder nicht ausdrücklich verboten.

Verboten ist verboten

Die Variante 1 ist der rechtlich einfachere, für die Betriebspraxis jedoch schwierigere Weg. Wurde einmal die private Internetnutzung gestattet, wird jedes Verbot von den Mitarbeitern als Rückschritt empfunden. Hier werden sowohl von der IT-Abteilung als auch von der Firmenleitung kommunikative Höchstleistungen erwartet, um den Mitarbeitern deutlich zu machen, dass eine erlaubte private Internetnutzung zusätzliche erhebliche Kosten aufgrund der Telekommunikationsgesetze und strafrechtliche Gefahren mit sich bringen. Nur bei einer Untersagung der privaten Nutzung sind vom Arbeitgeber die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften nebst den besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen nicht zu beachten.

Im Betrieb ist bei einer völligen Untersagung der privaten Nutzung darauf zu achten, das nicht der jeweilige Vorgesetzte seinen Mitarbeitern entgegen der Vereinbarung „unter der Hand“ wieder Freiräume zur Privatnutzung einräumt. Diese würde wie bei einem regelungslosen Zustand dazu führen, dass eine „betriebliche Übung“ geschaffen wird, die dann im Ergebnis zu einer erlaubten privaten Nutzung führt. Wenn eine „betriebliche Übung“ der privaten Nutzung besteht, kann diese nicht durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. Die betriebliche Übung kann nur durch eine individual-arbeitsvertragliche Übung oder durch eine „negative“/entgegengesetzte betriebliche Übung beseitigt werden.

Unabhängig davon wird in der juristischen Literatur diskutiert, ob die Einrichtung und der Einsatz von Spamfiltern bei einer erlaubten Privatnutzung zu einer Strafbarkeit des Arbeitgebers führen können. Wenn Spamfilter private Mails des Mitarbeiters herausfiltern, so könnte dies eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses sein. Diese Auffassung hat beispielsweise das Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten.

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