E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz
Öffnen ohne Risiko
05.03.2007
Von Marc Hilber
Liegt keine Einwilligung vor, könnte neuerdings für eine zulässige Überwachung argumentiert werden, dass das Fernmeldegeheimnis nach Empfang der E-Mail keine Anwendung mehr findet. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgern Experten zu Recht, dass die Überwachung privater E-Mails, nachdem die betreffende E-Mail vom Arbeitnehmer gelesen wurde, nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis fällt. Diese Auffassung ist aber noch umstritten.